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Shabani gg. die Schweiz

Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 5.11.2009 Kammer I

Bsw. Nr. 29.044/06

Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft ( 5 Jahre)

Sachverhalt

Der Bf. verbüßt derzeit eine Haftstrafe in einem Gefängnis in Lausanne. Am 28.10.2002 leitete die schweizerische Bundesanwaltschaft gegen ihn eine strafrechtliche Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Suchtmittelgesetz und Beteiligung an einer kriminellen Organisation ein. Er stand im Verdacht, mit Angehörigen seiner Familie bzw. mit Dritten internationalen Drogenhandel betrieben zu haben. Im August 2003 wurde der Bf. in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen und am 29.10.2003 an die Schweiz ausgeliefert, wonoch am selben Tag die Untersuchungshaft verhängt wurde. Ein im März 2004 gestellter Haftentlassungsantrag blieb erfolglos. Im September 2005 wurde gegen den Bf. die Voruntersuchung eröffnet. Einen weiteren Haftentlassungsantrag wies das Bundesgericht in letzter Instanz mit der Begründung ab, es bestehe Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr. Im August 2006 gab der Untersuchungsrichter einem erneuten Haftentlassungsantrag des Bf. keine Folge. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung. Es führte aus, für die Beteiligung des Bf. an einer kriminellen Organisation bestünden hinreichende An-haltspunkte, ferner sei die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen anhaltender Fluchtgefahr gerechtfertigt. Vom Erlag einer Sicherheitsleistung müsse aufgrund der zweifelhaften Herkunft des Geldes Abstand genommen werden. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde des Bf. ab.

Nach einem weiteren erfolglosen Haftentlassungsantrag des Bf. ersuchte das Beschwerdegericht den Untersuchungsrichter, seinen Abschlussbericht bis spätestens 15.8.2007 abzuliefern, was dieser auch tat. Im Dezember 2007 brachte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift gegen den Bf. ein. Im März 2008 informierte der Präsident des Bundesstrafgerichts die Parteien, dass die Hauptverhandlung zwischen 18. und 28.8.2008 stattfinden werde. Einen vom Bf. gestellten Haftentlassungsantrag wies er ab.

Am 30.10.2008 wurde der Bf. schwerwiegender Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und der führenden Rolle in einer kriminellen Organisation schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Rechtsausführungen

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung).

Es ist zu prüfen, ob die Gerichte relevante und ausreichende Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft vorgebracht und bei der Führung der Untersuchung eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt haben. Die Frist für die Bemessung der Haftdauer begann am 29.10.2003 mit der Verhängung der Untersuchungshaft über den Bf. und endete mit seiner Verurteilung am 30.10.2008. Sie beläuft sich somit auf fünf Jahre. Es besteht kein Zweifel, dass die Anhaltung des Bf. angesichts erheblicher Verdachtsgründe, des schwerwiegenden Charakters der ihm zum Vorwurf gemachten Straftaten und der Anforderungen an eine ordnungsgemäße strafrechtliche Untersuchung gerechtfertigt war.

Der GH erinnert daran, dass ein Beschuldigter zwar Anspruch auf eine zügige Prüfung seines Falls hat, dies jedoch nicht zu Lasten der Untersuchung gehen darf, die mit der notwendigen Sorgfalt durchzuführen ist.

Was schließlich die Rüge des Bf. anlangt, die Fixierung der Hauptverhandlung mehr als acht Monate nach Einbringung der Anklageschrift würde dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, ist anzumerken, dass die Frage der Sicherheit während der Verhandlung – die laut der Regierung spezielle Maßnahmen erforderte – vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 14.5.2008 ausführlich diskutiert wurde. Der GH stellt somit abschließend fest, dass die Dauer der Untersuchungshaft zwar lang war, jedoch angesichts der besonderen Umstände des Falls noch keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK darstellte (4:3 Stimmen;).

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