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Allgemein zum EGMR

Keine Aussetzung einer lebenslänglichen Haftstrafe auf Bewährung nach 15 Jahren Haft

Art. 3 EMRK

Sachverhalt

Im März 1986 verurteilte das Landgericht Frankfurt den 1937 geborenen Bf., der zuvor eine unter anderem wegen Vergewaltigung und Diebstahl verhängte Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wegen dreifachen Mordes in Verbindung mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Wie das Gericht feststellte, hatte der Bf. die Straftaten während der Probezeit nach seiner bedingten Haftentlassung aus Habgier und zur Ermöglichung bzw. Verdeckung einer Straftat begangen.

Nach der Verbüßung von fünfzehn Jahren Haft beantragte der Bf. am 26.10.2002 die Entlassung auf Bewährung. Am 7.2.2006 lehnte das Landgericht Gießen die Aussetzung der Vollstreckung seiner Strafe zur Bewährung ab und entschied, dass die besondere Schwere der Schuld des Bf. die Fortsetzung der lebenslänglichen Haftstrafe rechtfertigen würde, bis der Bf. 25 Jahre verbüßt hätte. Dabei stützte es sich primär auf ein Gutachten, welches eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und zu dem Ergebnis kam, dass die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit des Bf. nach seiner Haftentlassung nicht wesentlich abgenommen hätte.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde am 21.6.2006 vom OLG Frankfurt verworfen.

Am 24.7.2007 lehnte es das BVerfG ab, die Verfassungsbeschwerde des Bf. zur Entscheidung anzunehmen.

Rechtsausführungen

Der Bf. behauptet in erster Linie Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen Strafe).

Der Bf. beschwert sich darüber, dass seine lebenslange Freiheitsstrafe nicht nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden sei, sondern er mindestens 25 Jahre verbüßen müsse. Der GH stellt zunächst fest, dass eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, unter anderem von der Dauer der Behandlung, ihren körperlichen oder seelischen Folgen und zuweilen dem Geschlecht, Gesundheitszustand und Alter des Opfers. Der GH weist außerdem darauf hin, dass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen erwachsenen Straftäter nicht schon an sich mit Art. 3 EMRK oder einem anderen Artikel der Konvention unvereinbar ist.

Der GH hat jedoch auch festgestellt, dass die Verhängung einer nicht reduzierbaren lebenslangen Freiheitsstrafe gegen einen Erwachsenen eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen kann.

Es genügt aber, wenn das innerstaatliche Recht die Möglichkeit der Überprüfung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Umwandlung, Ermäßigung, Beendigung oder die bedingte Entlassung des Gefangenen vorsieht.

Das deutsche Recht sieht ausdrücklich ein System der bedingten Entlassung vor und es steht dem Bf. frei, jederzeit erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Haft zu stellen.  In Anbetracht dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der hohen Schwelle, die Art. 3 EMRK hier vorsieht, kann die Entscheidung, die lebenslange Freiheitsstrafe des Bf. nicht zur Bewährung auszusetzen, nicht als unmenschliche Behandlung iSv. Art. 3 EMRK bezeichnet werden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären ist (einstimmig).

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdebehauptungen stellt der GH fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung gibt. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

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