Recht auf Zugang zum Gericht: Gerichtliche Überprüfung der Zusicherung der Staatsanwaltschaft nach dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Buijen gg. Deutschland,
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 1.4.2010, Kammer V, Bsw. Nr. 27.804/05
Sachverhalt
Der Bf. ist Staatsbürger der Niederlande. Er wurde im November 2001 wegen des Verdachts der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Lübeck festgenommen. Nach Verhandlungen mit seinen Anwälten versicherte der Staatsanwalt dem Bf., im Falle eines Geständnisses nicht mehr als acht Jahre Haft zu beantragen und ein Verfahren nach Art. 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen einzuleiten.
Nach diesem Übereinkommen vom 21.3.1983 kann eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden. Zur Festsetzung der Höhe der nach der Überstellung noch zu verbüßenden Strafe sieht das Übereinkommen zwei Möglichkeiten vor: die Fortsetzung der Vollstreckung (Art. 10) und die Umwandlung des ursprünglichen Urteils in ein Urteil des Vollstreckungsstaats (Art. 11).
Artikel 10 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen lautet:
1. Im Fall einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden.
2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muß ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.
Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen lautet:
1. Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung:
1. ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;
2. darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe oder Geldbuße umwandeln;
3. hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen;
4. darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.
2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluß dieses Verfahrens.
Verhandlung vor dem Landgericht Lübeck am 26.8.2002 gab der Bf. ein Geständnis ab. Der Staatsanwalt beantragte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und erklärte, keinen Grund zu sehen, der gegen ein Vorgehen nach Art. 11 des Überstellungsübereinkommens sprechen würde. Das Landgericht verurteilte den Bf. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiteln zu acht Jahren Haft. Da er auf ein Rechtsmittel verzichtete, wurde das Urteil sofort rechtskräftig.
Am 28.8.2002 beantragte der Bf. beim Justizministerium Schleswig-Holstein die Einleitung eines Überstelungsverfahrens. Der Leitende Oberstaatsanwalt, an den das Ersuchen weitergeleitet worden war, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu einer Überstellung nach Art. 11 des Übereinkommens und bestand auf einem Vorgehen nach Art. 10. Der Bf. beantragte daraufhin beim OLG Schleswig-Holstein nach § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Er brache vor, nur wegen der Zusicherung einer Überstellung nach Art. 11 des Übereinkommens gestanden zu haben.
Das OLG wies den Antrag am 20.5.2003 als unzulässig zurück, da die Stellungnahme des Staatsanwalts nicht nach § 23 EGGVG angefochten werden könne. Nachdem der Bf. seiner Überstellung nach Art. 10 des Übereinkommens zugestimmt hatte, wurde er am 22.10.2003 an die niederländischen Behörden übergeben.
Am 20.3.2007 wurde er aus der Haft entlassen, nachdem er zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hatte. Eine Verfassungsbeschwerde war am 14.1.2005 vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Nach Ansicht des BVerfG hatte der Bf. den Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da er die Entscheidung der Justizbehörden gerichtlich bekämpfen hätte können.
Rechtsausführungen
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Der Bf. beschwert sich über die mangelnde Fairness des Verfahrens über seinen Antrag auf Überstellung.
Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Die Beschwerde des Bf. über die verweigerte Einleitung eines Verfahrens nach Art. 11 des Überstellungsübereinkommens wurde von den deutschen Gerichten nicht in der Sache geprüft. Die Beschwerde ist daher in ers¬er Linie in Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht zu prüfen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob dem Bf. ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stand, das es ihm erlaubt hätte, die Weigerung des Justizministeriums, ein Verfahren nach Art. 11 des Übereinkommens einzuleiten, zu bekämpfen. Die Regierung behauptete, dass der Bf. die Weigerung vor den unteren Gerichten bekämpfen hätte können. Sie gab jedoch nicht genau an, welches Rechtsmittel dem Bf. zur gegenständlichen Zeit zur Verfügung gestanden wäre und an welches Gericht er sich hätte wenden sollen. Weder die Regierung noch das BVerfG nannten irgendeine Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen in Fällen wie jenem des Bf. Außerdem räumte das BVerfG in der Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde des Bf. ein, dass die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Justizministeriums umstritten war. Schließlich ist anzumerken, dass der Bf. beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Überprüfung stellte, der als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wurde daher keine Möglichkeit aufgezeigt, die Verweigerung der Einleitung eines Überstellungsverfahrens nach einer entsprechenden Zusicherung wirksam überprüfen zu lassen. Dem Bf. wurde daher der Zugang zu einem Gericht verweigert, weshalb eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 5.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
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