Übergabe gefangener Iraker trotz drohender Todesstrafe
Al-Saadoon und Mufdhi gg. das Vereinigte Königreich
Urteil vom 2.3.2010, Kammer IV, Bsw. Nr. 61.498/08
Sachverhalt
Eine Koalitionsarmee unter der Führung der USA und mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs begann am 20.3.2003 die Invasion des Irak. Nach Abschluss der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 richtete die Regierung der USA eine zivile Übergangsbehörde (Coalition Provisional Authority – CPA) ein, die vorläufig die Regierungsgewalt im Irak innehatte. Die vier südlichsten Provinzen des Irak wurden von britischen Truppen kontrolliert, die Letztentscheidungsgewalt lag jedoch beim US-amerikanischen Leiter der CPA. Die Besetzung wurde am 28.6.2004 beendet, als die CPA aufgelöst wurde und die gesamte Regierungsgewalt auf die neue irakische Interimsregierung überging. Die Multinationalen Streitkräfte blieben auf Ersuchen der irakischen Regierung und mit Zustimmung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Land. Im August 2004 führte die Irakische Nationalversammlung die von den Besatzungstruppen ausgesetzte Todesstrafe wieder ein. Die britische Regierung hatte sich gegen diesen Beschluss ausgesprochen und forderte wiederholt den Verzicht auf die Todesstrafe.
Im Oktober 2005 wurde das Iraqi High Tribunal (IHT) eingerichtet, dem unter anderem die Zuständigkeit für die Aburteilung von zwischen 17.7.1968 und 1.5.2003 begangenen Kriegsverbrechen eingeräumt wurde. Mit Resolution 1790 (2007) wurde das Mandat der Multinationalen Streitkräfte zum letzten Mal bis 31.12.2008 verlängert.
Die beiden Bf. wurden am 30.4. bzw. 21.11.2003 von britischen Truppen in Basra wegen des Verdachts festgenommen, Anschläge gegen die Besatzungstruppen organisiert zu haben. Außerdem wurde ihnen die Tötung zweier britischer Soldaten zur Last gelegt, die im April 2003 misshandelt und schließlich erschossen worden waren, nachdem sie sich bereits ergeben hatten. Nachdem die Bf. anfänglich durch die US-Armee angehalten 1 Das CPA-Memorandum Nr. 3 (revidierte Fassung) vom 27.6.2004 ermächtigte die nationalen Truppenkontingente, Personen festzunehmen, die strafbarer Handlungen verdächtigt wurden. Diese waren den irakischen Behörden zu übergeben, sobald dies praktisch durchführbar war.
Im Dezember 2005 wurden die Verfahren gegen die beiden Bf. betreffend die Tötung der beiden Soldaten von den britischen Besatzungstruppen an die irakischen Strafgerichte abgetreten. Am 18.5.2006 erließ das Strafgericht Basra einen Haftbefehl gegen beide Bf. und gestattete ihre fortgesetzte Anhaltung durch die britichen Truppen.
Da den Bf. Kriegsverbrechen zur Last gelegt wurden, entschied das Strafgericht Basra, die Verfahren an das IHT abzutreten. Das IHT verlangte zwischen Dezember 2007 und Mai 2008 wiederholt die Übergabe der beiden Bf. in seine Obhut. Das britische Truppenkontingent verweigerte dies aufgrund der ungeklärten Frage, ob es dazu völkerechtlich verpflichtet wäre. Der Divisional Court erklärte die geplante Übergabe der Bf. an das IHT mit Urteil vom 19.12.2008 für rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden, welche die Regierung von ihrer völkerrechtlichen Pflicht befreien könnten, die beiden Bf. an die irakischen Behörden zu übergeben. Der von den Bf. angerufene Court of Appeal wies die Berufung am 30.12.2008 mit der Begründung ab, das Vereinigte Königreich übe keine Hoheitsgewalt über die Bf. aus, die es nur als Organ der irakischen Gerichte anhalte.
Kurz nachdem der EGMR am 30.12.2008 über das Urteil des Court of Appeal informiert worden war, forderte er die britische Regierung nach Art. 39 VerfO EGMR auf, die Bf. bis auf Weiteres in Gewahrsam zu behalten. Am folgenden Tag wurden sie in die Obhut der irakischen Behörden übergeben.
Das Verfahren gegen die Bf. vor dem IHT begann am 11.5.2009 und ist noch anhängig.
Rechtsausführungen
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 1 13. Prot. EMRK (Verbot der Todesstrafe), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen Behandlung), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).
Die Bf. bringen vor, ihre Übergabe in die Gewahrsame des IHT hätte sie einer realen Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Das Protokoll Nr. 13 verbietet die Todesstrafe unter allen Umständen. Art. 2 EMRK und Art. 1 13. Prot. EMRK verbieten die Auslieferung oder Abschiebung einer Person, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr bestehen, sie würde dort der Todesstrafe unterworfen werden.
Der Divisional Court und der Court of Appeal stellten kurz vor der Übergabe fest, dass stichhaltige Gründe für die Annahme einer realen Gefahr vorlagen, die Bf. könnten zum Tod verurteilt und hingerichtet werden. Der GH sieht keinen Anlass, von diesen Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen. Überdies ist zu bedenken, dass die irakischen Behörden bis heute nicht verbindlich zugesichert haben, die Todesstrafe nicht zu verhängen. Der Ausgang des Verfahrens gegen die Bf. ist nicht vorhersehbar. Die Gefahr ihrer Hinrichtung wurde daher nicht ausgeräumt. Angesichts der Anschuldigungen und Beweise gegen die Bf. bestanden seit der Wiedereinführung der Todesstrafe im August 2004 stichhaltige Gründe für die Annahme der realen Gefahr eines Todesurteils, wenn sie vor ein irakisches Gericht gestellt würden.
Wie der GH ausgeführt hat, stellt es eine unmenschliche Behandlung dar, den Bf. psychisches Leid dieser Art und dieser Schwere zuzufügen. Daher hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK Wie der GH festgestellt hat, wurden die Bf. durch das Handeln und die Untätigkeit der britischen Behörden der Angst vor der Hinrichtung und damit psychischem Leid ausgesetzt, das eine unmenschliche Behandlung nach Art. 3 EMRK darstellt. Während der Ausgang des Verfahrens vor dem IHT ungewiss ist, dauert dieses Leiden an. Die Befolgung ihrer Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK verlangt daher von der belangten Regierung, das Leiden der Bf. so schnell wie möglich zu beenden, indem alle möglichen Schritte unternommen werden, um von den irakischen Behörden eine Zusicherung zu erlangen, dass die Bf. nicht der Todesstrafe unterworfen werden. V. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Verletzung stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 40.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
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