§ 622 BGB: Verstoß gegen Menschenrechte (Diskriminierung wegen des Alters)
Seda Kücükdeveci gg. Swedex GmbH & Co. KG, Urteil vom 19.1.2010, Rs. C-355/07
Sachverhalt
Die Klägerin war seit ihrem 18. Lebensjahr bei der Firma Swedex beschäftigt. Am 19.12.2006 wurde sie zum 31.1.2007 gekündigt. Ihr Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl Frau Kücükdeveci seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Sie focht dieKündigung vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach an und machte geltend, nach § 622 Abs. 2 Unterabsatz 1 Nr. 4 BGB hätte eine viermonatige Kündigungsfrist vom 31.12.2006 bis zum 30.4.2007 eingehalten werden müssen. § 622 Abs. 2 Unterabsatz 2 BGB stelle, soweit danach vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Betriebszugehörigkeitszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt blieben, eine gegen das Unionsrecht verstoßende Diskriminierung wegen des Alters dar.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als Berufungsgericht stellte fest, dass die Umsetzungsfrist für die RL 2000/78/EG zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. § 622 BGB enthalte eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, von deren Verfassungswidrigkeit es jedoch nicht überzeugt sei. Allerdings könne die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zweifelhaft sein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. 1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine nationale Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, eine insbesondere durch das Primärrecht oder die RL 2000/78/ EG verbotene Ungleichbehandlung wegen des Alters darstellt. F
erner stellt es die Frage, ob eine solche Regelung damit gerechtfertigt werden kann, dass bei der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer nur eine Grundkün-digungsfrist einzuhalten ist, dies einerseits um den Arbeitgebern personalwirtschaftliche Flexibilität (die mit längeren Kündigungsfristen nicht möglich ist) einzuräumen, und andererseits aus dem Grund, dass jüngeren Arbeitnehmern eine höhere persönliche und berufliche Mobilität als älteren Arbeitnehmern zuzumuten ist. 2. Für den Fall, dass der EuGH die erste Teilfrage bejahen und die zweite Teilfrage verneinen sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es in einem Rechtsstreit zwischen Privaten, um eine nationale Regelung, die es für mit dem Unionsrecht unvereinbar hält, unangewendet lassen zu können, zuvor zur Sicherstellung des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Normunterworfenen den EuGH nach Art. 267 AEUV anrufen muss, um durch ihn die Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Unionsrecht bestätigen zu lassen.
Rechtsausführungen
I. Zur ersten Vorlagefrage Um diese Frage beantworten zu können, ist zu prüfen, ob sie anhand des Primärrechts der Union oder anhand der RL 2000/78/EG zu beurteilen ist, schafft letztere doch lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf unter anderem wegen des Alters.
Der EuGH hat bereits anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist.
Die RL 2000/78/EG konkretisiert diesen Grundsatz. Ferner sind nach Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtscharta » Diskriminierungen insbesondere wegen ... des Alters « verboten. Ein solches Verbot gilt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens aber nur dann, wenn dieser in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Anders als in der Rechtssache Bartsch2 ist es zu dem auf der fraglichen nationalen Regelung beruhenden vermeintlich diskriminierenden Verhalten nach Ablauf der dem betreffenden Mitgliedstaat gesetzten Frist (2.12.2006) zur Umsetzung der RL 2000/78/EG gekommen. Damit fällt die fragliche Regelung, die einen von ihr geregelten Bereich erfasst, nämlich die Entlassungsbedingungen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Eine nationale Vorschrift wie § 622 Abs. 2 Unterabsatz 2 BGB berührt nämlich dadurch, dass sie bestimmt, dass die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt bleiben, die Bedingungen der Entlassung von Arbeitnehmern. Daraus folgt, dass die Frage, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der vorliegenden entgegensteht, auf der Grundlage des jede Diskriminierung wegen des Alters verbietenden allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, wie er in der RL 2000/78/EG konkretisiert ist, zu prüfen ist. Bei zwei Arbeitnehmern, die beide 20 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen, gilt für den einen, der mit 18 Jahren in den Betrieb eingetreten ist, eine Kündigungsfrist von fünf Monaten, während für den anderen, der mit 25 Jahren eingetreten ist, eine Frist von sieben Monaten vorgesehen ist. Darüber hinaus benachteiligt die fragliche nationale Regelung generell junge Arbeitnehmer gegenüber älteren Arbeitnehmern, da erstere, wie der Fall der Klägerin zeigt, trotz einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit von der Vergünstigung der stufenweisen Verlängerung der Kündigungsfristen entsprechend der zunehmenden Beschäftigungsdauer ausgeschlossen werden können, während sie älteren Arbeitnehmern mit vergleichbarer Beschäftigungsdauer zugute kommt. Folglich enthält § 622 Abs. 2 Unterabsatz 2 BGB eine Ungleichbehandlung, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung eine Diskriminierung darstellen kann, die durch das in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2000/78 /EG konkretisierte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters untersagt ist. Dem vorlegenden Gericht zufolge spiegelt § 622 Abs. 2 Unterabsatz 2 BGB die Einschätzung des Gesetzgebers wider, dass es jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig leichter falle und schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren, und dass ihnen größere Flexibilität zugemutet werden könne. Kürzere Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer würden deren Einstellung erleichtern, indem sie die personalwirtschaftliche Flexibilität erhöhten. Ziele wie die von der deutschen Regierung genannten gehörten zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Die besagte Regelung ist jedoch keine im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels angemessene Maßnahme, weil sie für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind. Was das vom deutschen Gesetzgeber verfolgte Ziel betrifft, den Schutz der Arbeitnehmer entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu verstärken, so verzögert sich die Verlängerung der Kündigungsfrist entsprechend der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers nach dieser Regelung für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten ist, selbst wenn der Betroffene bei seiner Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist. Diese Regelung kann daher nicht als zur Erreichung des besagten Ziels geeignet angesehen werden. Ferner werden von ihr junge Arbeitnehmer ungleich berührt, weil sie diejenigen jungen Menschen trifft, die ohne oder nach nur kurzer Berufsausbildung früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, nicht aber die, die nach langer Ausbildung später in den Beruf eintreten.
II. Zur zweiten Vorlagefrage Dem vorlegenden Gericht zufolge ist § 622 Abs. 2 Unterabsatz 2 BGB wegen seiner Eindeutigkeit einer der RL 2000/78/EG konformen Auslegung nicht zugänglich. Der EuGH hält fest, dass jedoch zum einen zu beachten ist, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – wie bereits ausgeführt – in der RL 2000/78/EG nicht verankert ist, sondern dort nur konkretisiert wird, und zum anderen, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, da er eine spezifische Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt. Es obliegt daher dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG anhängig ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls jede diesem Verbot entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt. Was die Frage der Verpflichtung des nationalen Gerichts angeht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten den EuGH um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen, bevor es eine nationale Vorschrift, die es für unionsrechtswidrig hält, unangewendet lassen kann, so ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass dieser Aspekt der Frage darin begründet liegt, dass das vorlegende Gericht nach nationalem Recht eine geltende Bestimmung dieses Rechts nur dann unangewendet lassen darf, wenn diese Bestimmung zuvor vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wurde. Die Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG zu gewährleisten, bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es für mit diesem Verbot unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen. Daraus folgt, dass das nationale Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht verpflichtet, aber berechtigt ist, den EuGH um eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters zu ersuchen, bevor es eine Bestimmung des nationalen Rechts, die es für mit diesem Verbot unvereinbar hält, unangewendet lässt. Der fakultative Charakter der Anrufung des EuGH ist unabhängigunabhängig davon, unter welchen Bedingungen das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht eine nationale Bestimmung, die es für verfassungswidrig hält, unangewendet lassen kann.
Der EuGH hat für Recht erkannt:
1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters durch die RL 2000/78/EG, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt. Dies gilt unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den EuGH im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.
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