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Missbrauch des Beschwerderechts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Stephan Bock gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 19.1.2010, Kammer V, Bsw. Nr. 22.051/07

Sachverhalt

Im Juli 2002 beantragte der Bf., ein Beamter des Landes Brandenburg mit einem monatlichen Gehalt von über € 4.500,–, bei seinem Arbeitgeber eine Beihilfe in der Höhe von € 7,99 für Magnesiumtabletten, die ihm sein Arzt verschrieben hatte. Das Land wies den Antrag am 14.8.2002 ab. Der Bf. legte einen Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, der am 4.11.2002 zurückgewiesen wurde. Daraufhin brachte er beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eine Klage gegen das Land Brandenburg ein. Im Jänner 2006 erhob er eine Untätigkeitsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, da das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) noch nicht entschieden hatte. Nachdem er auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden war, zog er diese zurück. Die im Februar 2006 erhobene Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Verwaltungsgerichts nahm das BVerfG am 24.4.2007 nicht zur Entscheidung an.

Am 26.11.2007 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Klage des Bf. ab.

Rechtsausführungen

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Die Regierung bringt vor, angesichts der finanziellen Situation des Bf., der Geringfügigkeit der Angelegenheit und der Tatsache, dass nicht ersichtlich sei, welchen praktischen Zweck die Beschwerde für den Bf. habe, könne sie als Missbrauch des Beschwerderechts angesehen werden. Der GH hat alle Umstände des vorliegenden Falls sorgfältig geprüft. Insbesondere hat er das Missverhältnis berücksichtigt zwischen einerseits dem geringen Streitwert und der Tatsache, dass das Verfahren kein Medikament, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel betraf, und andererseits dem umfassenden Rückgriff auf gerichtliche Verfahren – einschließlich der Anrufung eines internationalen Gerichtshofs, der ohnehin überlastet ist und bei dem eine große Zahl von Beschwerden anhängig ist, die schwerwiegende Menschenrechtsprobleme betreffen. Des Weiteren merkt der GH an, dass Verfahren wie jenes im vorliegenden Fall auch zur Überlastung der innerstaatlichen Gerichte und damit zu einem der Gründe für die überlange Dauer von Gerichtsverfahren beitragen. Der GH berücksichtigte auch die finanziellen Verhältnisse des Bf. und die Tatsache, dass keine grundlegende Frage betroffen war, was durch den Verzicht des Bf. auf einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) deutlich wird. Schließlich berücksichtigte der GH, dass er sich bereits in zahlreichen Fällen mit dem Problem der Verfahrensdauer beschäftigt – insbesondere auch in Verfahren gegen Deutschland – und dabei die Grundsätze des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts auf angemessene Verfahrensdauer dargelegt hat. Überdies hat der GH dabei bereits auf die Verpflichtung der belangten Regierung hinsichtlich eines fehlenden Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren hingewiesen. Unter diesen besonderen Umständen kommt der GH zu dem Schluss, dass die Beschwerde als Missbrauch des Beschwerderechts iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK anzusehen und somit als unzulässig zurückzuweisen ist (einstimmig).

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