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Allgemein zum EGMR

Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 1. Sektion

Entscheidungsdatum: 14.02.2006

Aktenzeichen: 69735/01

und

Entscheidungsdatum: 06.12.2007

Aktenzeichen: 69735/01

Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ( hier verfristete Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassunggericht) führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Abschiebung aus Deutschland nach Marokko nach Haftentlassung

 

 SACHVERHALT

Der Beschwerdeführer, Herr A. C., ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde 1962 geboren. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war er in Hannover wohnhaft. Zur Zeit des Beschwerdeverfahrens war er in Marokko wohnhaft. Die Beschwerdeführerin, Frau J. K. B., ist deutsche Staatsangehörige und Ehefrau des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer kam  im Alter von 27 Jahren nach Deutschland, um in Chemie zu promovieren. Er erhielt er eine bis zum 14. Mai 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Mai 1997 wurde die Tochter der Beschwerdeführer geboren.

Am 13. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hannover wegen schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Am 21. April 1999 verurteilte das Landgericht Hannover den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung – er hatte eine Studentin mit einem Messer bedroht und zum sexuellen Kontakt mit ihm gezwungen – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten.In seiner Urteilsbegründung berücksichtigte das Landgericht insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geständig und die Tat weitgehend auch dadurch veranlasst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ziemlich betrunken und wegen mangelnden sexuellen Kontakts mit seiner Ehefrau zunehmend frustriert gewesen sei.Aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der sexuellen Nötigung in zwei Handlungen mit einer Zeitdauer von insgesamt vierzig Minuten verwirklicht und dabei ständig Gewalt gegen das Opfer angewandt habe, könnten diese Umstände nicht strafmildernd wirken. Am 5. Januar 2000 wurde die Revision des Beschwerdeführers vom Bundesgerichtshof verworfen. Am 20. Juni 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden sei.

Am 28. Juli 2000 ordnete das Ordnungsamt Hannover die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko an.Die Abschiebung nach Marokko wurde für den Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung angekündigt.Obwohl der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, waren die Behörden der Auffassung, dass er infolge seiner Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach den §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 Ausländergesetz  auszuweisen sei.Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles hätten die deutschen Behörden keinen Ermessensspielraum.Die Umstände, die zu seiner letzten Verurteilung geführt hätten, zeigten, dass er über ein erhebliches Maß an krimineller Energie verfüge.Bei dem Beschwerdeführer als Wiederholungstäter bestehe die Gefahr, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen werde.Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Opfer sei mit dem sexuellen Kontakt mit ihm einverstanden gewesen, gebe Anlass, zu bezweifeln, ob er das Ausmaß seiner Straftat voll erfasst und verarbeitet habe. Sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland könne seiner Ausweisung nicht entgegenstehen, denn seine Straftaten hätten gezeigt, dass er sich an die Lebensverhältnisse in Deutschland bisher nicht angepasst habe.Angesichts der Schwere seiner Straftat könnten weder seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen noch der Umstand, dass daraus ein Kind hervorgegangen sei, zu einer anderen Entscheidung führen.

Am 29. Januar 2001 wies die Bezirksregierung Hannover den Einspruch des Beschwerdeführers zurück. Am 3. Februar 2002 schrieb der Beschwerdeführer an das Ausländeramt, dass er beabsichtige, das deutsche Hoheitsgebiet nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges freiwillig zu verlassen und das Verfahren vor dem Gerichtshof von Marokko aus weiterzuverfolgen. Am 13. Februar 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht Hannover die Ausweisungsverfügung vom 28. Juli 2000. Unter Berücksichtigung der Begründung für die Verurteilung des Beschwerdeführers stellte es fest, dass seine Ausweisung wegen der Schwere seiner Straftat aus generalpräventiven Gründen erforderlich sei. Darüber hinaus hielt es die Ausweisung auch in diesem speziellen Fall für gerechtfertigt.Das Verwaltungsgericht sah den Beschwerdeführer zwar nicht als Wiederholungstäter an, denn aus seiner früheren Verurteilung wegen Diebstahls könne nicht geschlossen werden, dass er erneut Sexualstraftaten begehen werde.Aber eine positive Legalprognose könne ihm, auch wenn ihm in verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen eine positive Sozialprognose gestellt worden sei, nur unter der Voraussetzung ausgestellt werden, dass er eine erfolgreiche Paartherapie absolviere und von seinen "illusionären Männlichkeitsvorstellungen Abschied" nehme.In dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt wurde, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Trotz der hohen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er ansonsten ein geordnetes Leben geführt habe, seien die beiden in Deutschland begangenen Straftaten ein Indiz dafür, dass ihm die Integration in die Gesellschaft nicht gelungen sei.Das Verwaltungsgericht wies auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung in Deutschland familiäre Bindungen allein eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht verhindern könnten.

Am 28. Mai 2002 bestätigte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Am 12. Dezember 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2004 festgenommen und am 16. September 2004 nach Marokko abgeschoben, wo er sich seither aufhält. Am 9. August 2005 befristete die Stadt Hannover die Wirkung der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem deutschen Hoheitsgebiet auf zwölf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, also bis zum 16. September 2016. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer kürzeren Frist wurde abgelehnt.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Das einschlägige innerstaatliche Recht:

Das Einreise- und Aufenthaltsrecht für Ausländer war zur maßgeblichen Zeit im Ausländergesetz geregelt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz ist ein Ausländer auszuweisen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.Ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, so kann er nur ausgewiesen werden, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seine Ausweisung rechtfertigen (§ 48 Abs. 1).Diese Gründe liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vor (Regelausweisung). Nach § 8 Abs. 2 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen.Diese Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet.

Nach § 53 Abs. 4 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn die Abschiebung nach der Europäischen Menschrechtskonvention unzulässig wäre. Nach § 55 Abs. 2 wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Ausreisepflicht des Ausländers bleibt von der Duldung unberührt.Die Duldungsfrist sollte ein Jahr nicht überschreiten; die Duldung kann jedoch erneuert werden (§ 56 Abs. 1 und 2).

 RÜGEN

Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass

  • das Strafverfahren vor dem Landgericht Hannover nicht fair gewesen sei
  • dass seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und seine anschließende Ausweisung einer Doppelbestrafung gleichkämen.
  • die  Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko gegen Artikel 8 verstößt

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention

Behauptete Unfairness des Strafverfahrens 20 Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, das Strafverfahren vor dem Landgericht Hannover sei unfair gewesen, insbesondere weil kein Dolmetscher herangezogen worden sei. Die Regierung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, gegen seine strafrechtliche Verurteilung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat Verfassungsbeschwerde einzulegen, weshalb er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Der Gerichtshof nimmt an, dass diese Rüge in der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers enthalten war, und stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als verspätet verwarf.Er erinnert daran, dass eine gegenüber dem Gerichtshof vorgebrachte Rüge zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle erhoben worden sein muss, in Übereinstimmung mit den nach den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehen Formerfordernissen (s. u.v.a. Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Nr. 74, ECHR 1999-V).Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, hat er von den ihm nach deutschem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht. Dieser Teil der Beschwerde ist daher nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.

Die Rüge der Doppelbestrafung

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Behörden ihn dadurch, dass sie ihn zunächst zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und dann ausgewiesen hätten, für dieselbe Handlung zweimal bestraft hätten. Die Regierung wies darauf hin, dass Deutschland das Protokoll Nr. 7 zur Konvention nicht ratifiziert hat.Außerdem habe der Beschwerdeführer diese Rüge vor den Verwaltungsgerichten nicht erhoben. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention stellt der Gerichtshof erneut fest, dass es bei Entscheidungen über eine Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern nicht um eine Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geht (vgl. Maaouia ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 39652/98, Nr. 40, ECHR 2000-X). Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 stellt der Gerichtshof fest, das Deutschland dieses Protokoll nicht ratifiziert hat. Daher ist diese Rüge zurückzuweisen, da sie im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.

Behauptete Verletzungen von Artikel 8 der Konvention

Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 8, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers ihr Recht auf Achtung ihres Privatund Familienlebens verletze. Artikel 8 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

"1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten … oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."

Bezüglich der Begründetheit ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, der Ausweisungsbeschluss verletze ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens und sei nicht nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt. Sie wiesen darauf hin, dass sie vor und nach der Strafhaft des Beschwerdeführers mit ihrem Kind zusammengelebt hätten.Man könne vernünftigerweise nicht erwarten, dass die Beschwerdeführerin und das Kind dem Beschwerdeführer nach Marokko folgen würden, und gelegentliche Kontakte seien zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung nicht ausreichend.Sie betonten weiterhin, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung keine weiteren Straftaten begangen habe und seine Ausweisung den Beschwerdeführern die Möglichkeit nehme, sich einer Paartherapie zu unterziehen und so die Probleme zu lösen, die ursprünglich zu der betreffenden Straftat geführt hätten. Die Regierung erkannte an, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Kind in den Bereich von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention fällt.Sie bezweifelte jedoch, dass der Ausweisungsbeschluss selbst als Eingriff in dieses Recht angesehen werden könne, denn die Trennung der Familie sei nicht durch die Ausweisungsverfügung als solche, sondern erst durch die Abschiebung bewirkt worden.Nähme man jedoch an, dass ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 8 Abs. 1 vorliege, so sei dieser Eingriff nach Abs. 2 gerechtfertigt. Diesbezüglich betonte die Regierung die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat.Ferner wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits siebenundzwanzig Jahre alt gewesen sei, als er nach Deutschland einreiste und es unbestritten sei, dass er in Marokko enge familiäre Bedingungen habe.Andererseits hätten sich die Bindungen zwischen den Beschwerdeführern infolge der Haft und deshalb, weil die Beschwerdeführerin zwischen November 2000 und November 2001 jeglichen Kontakt zum Beschwerdeführer abgelehnt hatte, gelockert. Die Regierung brachte schließlich vor, dass die Beschwerdeführer den Kontakt nach der Abschiebung des Beschwerdeführers über Besuche und Telefonate aufrechterhalten könnten und das zusammen mit der Ausweisungsverfügung ausgesprochene Einreiseverbot auf Antrag der Beschwerdeführer zeitlich begrenzt werden könnte.

Der Gerichtshof stellt fest, dass unstrittig ist, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind unter Artikel 8 der Konvention fällt. Da sich der Beschwerdeführer eine erhebliche Zeit lang in Deutschland aufgehalten hat und durch seine Ausweisung die bestehenden familiären Bindungen zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie ihrer gemeinsamen Tochter zertrennt wurden, befindet der Gerichtshof, dass die Ausweisungsverfügung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 war.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf den einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes beruhte und ein rechtmäßiges Ziel verfolgte, nämlich die öffentliche Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten. Es ist daher noch zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer verhängte Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war.

Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention Ausländern nicht das Recht garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und dass ein Staat berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln. In Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, sind Vertragsstaaten befugt, strafrechtlich verurteilte Ausländer auszuweisen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen aber, soweit sie in ein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe u.v.a. Üner ./. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410/99, Rdnr. 54, ECHR 2006-...).

Demnach besteht die Aufgabe des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache darin zu prüfen, ob die deutschen Behörden durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen, nämlich dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und der Verhütung von Strafsachen andererseits, herbeigeführt haben.  Der Gerichtshof hat bekräftigt, dass in allen Rechtssachen, die niedergelassene Zuwanderer betreffen, bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stand, die folgenden Kriterien heranzuziehen sind (siehe Boultif ./. die Schweiz , Individualbeschwerde Nr. 54273/00, Rdnr. 40, ECHR 2001-IX, und Üner , a.a.O., Rdnr. 57-60): - Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat; - die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; - die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; - die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen; - die familiäre Situation des Beschwerdeführers, wie z.B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist; - ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine familiäre Beziehung einging; - ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und - das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird. 

Im Urteil Üner (a.a.O., Rdnr. 58) hat der Gerichtshof außerdem ausdrücklich die beiden folgenden Kriterien genannt: - Die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Beschwerdeführers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden, und - die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland.

Der Gerichtshof berücksichtigt ferner, dass bei der Prüfung dieser Fragen die Situation in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Ausweisungsverfügung rechtskräftig wurde (siehe El Boujaïdi ./. Frankreich , Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VI, S. 1990, Rdnr. 33; Yildiz ./. Österreich , Individualbeschwerde Nr. 37295/97, Rdnr. 34 und 44, 31. Oktober 2002; Yilmaz ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 52853/99, Rdnr. 37 und 45, 17. April 2003; und implizit Üner , a.a.O., Rdnr. 64). Die Frage, wann die Ausweisungsverfügung rechtskräftig wurde, ist unter Anwendung des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden. Nach innerstaatlichem Recht ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein außerordentlicher Rechtsbehelf, durch den der Eintritt der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung nicht gehemmt wird. Daraus folgt, dass die Rechtskraft der Ausweisungsverfügung am 28. Mai 2002 eintrat, als das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ablehnte. Der Gerichtshof hat somit zu prüfen, ob die innerstaatlichen Behörden ihrer Verpflichtung, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu achten, in diesem bestimmten Zeitpunkt nachgekommen sind, und dabei alle Umstände außer Acht zu lassen, die sich erst nach der Entscheidung der Behörden ergeben haben (siehe Yildiz , a.a.O., Rdnr. 44).

Im Hinblick auf die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Diese Straftat ist zweifellos ihrer Art nach eine äußerst schwere Straftat; dies kommt auch in der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zum Ausdruck. Obwohl der Beschwerdeführer zwar im Wesentlichen geständig und die Tat weitgehend auch dadurch veranlasst war, dass der Beschwerdeführer ziemlich betrunken war, kam nach Auffassung des Strafgerichts in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der sexuellen Nötigung in zwei Handlungen mit einer Zeitdauer von insgesamt vierzig Minuten verwirklichte und dabei ständig Gewalt gegen das Opfer anwandte, die Annahme eines minderschweren Falls nicht in Betracht.  Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Deutschland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Deutschland 27 Jahre alt war. Als die Ausweisungsverfügung im Mai 2002 rechtskräftig wurde, hatte er fast dreizehn Jahre dort gelebt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Situation des Beschwerdeführers trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht mit der eines sogenannten „Zuwanderers der zweiten Generation“ vergleichbar ist, da er erst als Erwachsener nach Deutschland gekommen ist und seine Kindheit und Jugend in Marokko verbracht und dort auch den ersten Abschnitt seiner Hochschulausbildung absolviert hat. Er verfügte daher zweifellos noch über ausreichende soziale und kulturelle Bindungen zu seinem Herkunftsland, die ihm die Wiedereingliederung in die marokkanische Gesellschaft ermöglicht hätten. 63. Was das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Begehung der Straftaten angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung in Haft befand. Der Beschwerdeführer unterzog sich zwar in einem Versuch, seine persönlichen Probleme zu lösen, einer Psychotherapie, aber die erfolgreiche Durchführung einer Paartherapie gelang ihm nicht – was dem Umstand geschuldet zu sein scheint, dass seine Ehefrau sich hierzu nicht bereit fühlte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die drei psychologischen Sachverständigen, die von den Vollzugsbehörden vor der Konferenz am 28. November 2002 konsultiert wurden, der Auffassung waren, er habe die Probleme, die zur Begehung der Straftaten geführt hatten, nicht vollständig gelöst, auch wenn sie dabei die Rückfallgefahr als gering ansahen (siehe Rdnr. 20, oben).  Im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit März 1997 verheiratet waren. Die Beziehung der Eheleute war durch seine strafrechtliche Verurteilung erheblich belastet. Es war in dem Zeitpunkt, als die Rechtskraft der Ausweisungsverfügung eintrat, nicht klar, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Beziehung weiterführen oder sich von ihm trennen wollte. 65. Im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter stellt der Gerichtshof fest, dass die Tochter ehelich geboren wurde und die Familie bis zur Festnahme des Beschwerdeführers im Januar 1999, als das Kind eineinhalb Jahre alt war, zusammenlebte. Während Kontakte zwischen dem Vater und seinem Kind in der ersten Zeit seines Strafvollzugs selten waren, erhielt der Beschwerdeführer in der zweiten Hälfte seines Strafvollzugs regelmäßig Besuch von seiner Tochter, und auch er besuchte seine Tochter regelmäßig. 66. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die elterliche Beziehung zu seiner Tochter nach der Ausweisung aufrechtzuerhalten, stellt der Gerichtshof fest, dass das Kind bei der Ehefrau des Beschwerdeführers lebte. Da zur maßgeblichen Zeit unsicher war, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Beziehung fortführen würde, konnte realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihm nach Marokko folgen und ihnen so ermöglichen würde, die Vater-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten. Der Gerichtshof berücksichtigt auch, dass die innerstaatlichen Behörden nicht ermittelt haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers oder ihre gemeinsame Tochter arabisch sprechen. Selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers bereit gewesen wäre, ihrem Ehemann nach Marokko zu folgen, wäre sie im Hinblick darauf, dass sie die Haupternährerin der Familie war, unweigerlich sehr großen Schwierigkeiten begegnet (siehe sinngemäß Amrollahi ./. Dänemark , Individualbeschwerde Nr. 56811/00, Rdnr. 41, 11. Juli 2002).

Daraus folgt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko zwangsläufig mit einer Trennung von seiner Tochter verbunden war.

Der Gerichtshof erkennt an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers weitreichende Folgen, insbesondere für seine Beziehung zu seiner kleinen Tochter, hatte. Aber der Gerichtshof kann in Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat und im Hinblick darauf, dass die psychologischen Sachverständigen zur maßgeblichen Zeit die Rückfallgefahr nicht gänzlich ausschließen konnten, nicht feststellen, dass der beschwerdegegnerische Staat bei der Entscheidung über die Verhängung dieser Maßnahme seinen eigenen Interessen zu großes Gewicht beigemessen hat. Artikel 8 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden.

 

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