Rüge der überlangen Verfahrensdauer in einer Familiensache
Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion
Entscheidungsdatum: 08.12.2009
Aktenzeichen: 38961/07
SACHVERHALT
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, Herr G., ist deutscher Staatsangehöriger und in N. wohnhaft. Am 30. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Scheidung. Das Paar hat zwei Kinder, die 1987 bzw. 1990 geboren wurden. Von 1998 bis 2006 fanden vor dem Amtsgericht Frankfurt etliche Verhandlungen statt. In einer Verhandlung am 11. Mai 2007 erklärten die Parteien die Folgesache Sorgerecht für erledigt. Doch die Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich blieben weiterhin streitig. Der Beschwerdeführer beantragte nach § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beim Amtsgericht die Abtrennung dieser Folgesachen vom Ehescheidungsverfahren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers widersprach diesem Antrag.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück und lehnte es ab, die Scheidung der Ehe vor einer Entscheidung über die Folgesachen auszusprechen. Es räumte zwar ein, dass die Dauer des Scheidungsverfahrens mit inzwischen acht Jahren außergewöhnlich lang sei, aber der Antragsteller habe nicht dargetan, dass die Dauer des Verfahrens eine unzumutbare Härte darstelle. Ein Termin für eine erneute Verhandlung wurde auf den 17. August 2007 bestimmt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 erklärte der frühere Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dass er diesen nicht mehr vertrete. Der Termin wurde sodann auf Antrag des neuen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wegen des Umfangs des Prozessstoffs auf den 15. Februar 2008 verlegt.
Am 27. August 2007 und 12. Februar 2008 erweiterte der Beschwerdeführer seine Widerklage.
Am 19. November 2007 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Abtrennung der Folgesachen und Scheidung der Ehe. Er machte geltend, dass die Dauer des Verfahrens an sich eine unzumutbare Härte darstelle. Sie hindere ihn daran, seine neue Lebensgefährtin zu heiraten, und er sei psychisch am Ende. Ferner behauptete er, dass die lange Verfahrensdauer im Wesentlichen auf das Verhalten seiner Ehefrau zurückzuführen sei.
Am 15.Februar 2008 fand vor dem Amtsgericht eine Verhandlung statt. Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Beschluss vom 30. April 2008 unterbreitete das Amtsgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag zum Unterhalt für die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder sowie zum Zugewinnausgleich. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag bis zum 30. Mai 2008 und im Übrigen bis zum 1. Juli 2008 gewährt. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hinge-wiesen, dass die Abtrennung der Folgesache aus prozessökonomischen Gründen nicht in Betracht komme, solange die Behandlung seiner Rentenansprüche nicht geklärt sei.
Am 29. Mai 2008 lehnte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Vergleichsvorschlag ab.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 bat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen über sämtliche Folgesachen gesetzte Fristen auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Die Gegenpartei bestätigte die Vergleichsverhandlungen mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008. 16 Am 20. Oktober 2008 fragte das Amtsgericht die Prozessbevollmächtigten, ob eine Beilegung des Rechtsstreits durch einen Vergleich in Aussicht stehe.
Am 12. Dezember 2008 teilte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Amtsgericht mit, dass wegen schwebender Vergleichsverhandlungen noch nicht erwidert werden könne.
Auf eine Sachstandsanfrage des Amtsgerichts vom 30. März 2009 erklärte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin am 27. April 2009, dass eine Antwort des Beschwerdeführers auf sein letztes Vergleichsangebot bisher nicht erfolgt sei.
In einem Termin in einem parallel laufenden Verfahren, der am 8. Mai 2009 stattfand, bestätigten die Parteien, dass sie weiterhin Verhandlungen führten, um die Angelegenheit im Wege des Vergleichs insgesamt zu beenden.
Das einschlägige innerstaatliche Recht
Nach § 623 ZPO ist über die Scheidungssache an sich zusammen mit den Verfahren betreffend Unterhalt, güterrechtliche Regelung, Versorgungsausgleich und elterliche Sorge - sogenannte Folgesachen - im Verbundverfahren zu verhandeln und zu entscheiden. 26 Nach § 628 Abs. 1 Nr. 4 kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache nur stattgeben, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.
RÜGEN
Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Verfahrensdauer. Er berief sich außerdem auf die Artikel 8 und 14 der Konvention.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstieß die Dauer des Scheidungsverfahrens gegen das Gebot der „angemessenen Frist“ aus Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und verletzte ihn in seinen Rechten aus Artikel 8 und 14 der Konvention. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Rüge des Beschwerdeführers allein nach Artikel 6 zu prüfen ist, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem … Gericht … innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
Die Regierung wies diesen Vorwurf zurück.
Die Rüge des Beschwerdeführers stellt auf das Scheidungsverfahren ab, das am 30. Dezember 1998 begann und immer noch bei dem Amtgericht Frankfurt anhängig ist. Dem Beschwerdeführer zufolge kann der Umfang der Rüge nicht auf den seit dem Abschluss des Vergleichs am 12. Februar 2007 abgelaufenen Zeitraum beschränkt werden, weil er zu diesem Vergleich nur in der festen Überzeugung bereit gewesen sei, dass die Scheidung in der nächsten mündlichen Verhandlung vor den nationalen Gerichten ausgesprochen werde.
Der Gerichtshof merkt an, dass beide Parteien in dem am 12. Februar 2007 geschlossenen Vergleich (siehe Rechtssache G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 38961/07, 13. März 2007) ausdrücklich erklärt haben, dass die Angelegenheit, soweit sie die Länge des beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängigen Scheidungsverfahrens (Az. 35 F 3003/99-54) bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses durch die Parteien betrifft, damit endgültig erledigt sei. Im Wortlaut des Vergleichs findet sich kein Hinweis auf den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens. Die enttäuschten Erwartungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Abschluss des Scheidungsverfahrens waren nicht Gegenstand des Vergleichs und berühren nicht die Verbindlichkeit dieser Vereinbarung. Folglich hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nur den seit dem 12. Februar 2007 verstrichenen Zeitraum zu prüfen. Somit hat das Scheidungsverfahren, soweit maßgeblich, in einer gerichtlichen Instanz etwa zwei Jahre und acht Monate gedauert.
Die Regierung war der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in Anbetracht der Um-stände des Falls nicht unangemessen war. Sie wies darauf hin, dass das innerstaatliche Verfahren auf sehr streitige Weise geführt worden sei und sich dessen Komplexität durch die Widerklagen des Beschwerdeführers noch erhöht habe. Die Regierung machte ferner geltend, dass der Beschwerdeführer selbst entscheidend zur Verfahrenslänge beigetragen habe. Sie betonte insbesondere, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2008 gebeten habe, wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen von dem Amtsgericht gesetzte Fristen auf unbestimmte Zeit zu verlängern. 38 Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die durch die Vergleichsverhandlungen verursachten Verzögerungen nicht ihm zuzurechnen seien, weil seine Ehefrau offensichtlich beabsichtige, die Verhandlungen über eine gütliche Einigung möglichst lange hinauszuzögern oder sogar zum Scheitern zu bringen. Die durch den Wechsel seines Bevollmächtigten bedingte Verzögerung sei unmittelbare Folge der überlangen Verfahrensdauer gewesen, weil sein vormaliger Anwalt aus Altersgründen aus dem Verfahren ausscheiden musste. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die überlange Verfahrensdauer seinen körperlichen und seelischen Zusammenbruch verursacht habe, seine Wiederverheiratung verhindere und zum Verlust seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnung geführt habe.
Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist:
- der Komplexität des Falls,
- des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie
- der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass Scheidungsverfahren sehr streitig geführt werden und sich die Komplexität des Verfahrens durch die Widerklagen des Beschwerdeführers noch erhöhte. Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, im Einzelnen zu prüfen, ob die negativen Entwicklungen im Leben des Beschwerdeführers auf die Gesamtverfahrensdauer zurückzuführen waren; der Gerichtshof erkennt jedenfalls an, dass der Beschwerdeführer erhebliches Interesse an dem Abschluss des Scheidungsverfahrens und der Auflösung seiner Ehe hat, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Scheidungsverfahren vor dem Zeitraum, der Gegenstand dieser Beschwerde ist, bereits über acht Jahre anhängig war.
Der Gerichtshof stellt fest, dass es hinsichtlich des Zeitraums von Februar 2007 bis Juli 2008 keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Amtsgericht das Verfahren nicht hinreichend beschleunigt hätte. Der Gerichtshof merkt insbesondere an, dass das Amtsgericht am 11. Mai 2007 eine Verhandlung durchführte und einen Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung auf den 17. August 2007 anberaumte, der auf den 15. Februar 2008 verlegt werden musste, um dem neuen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Gelegenheit zu geben, sich mit dem umfangreichen Prozessstoff vertraut zu machen. Es kann zwar anerkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch den Eintritt seines Anwalts in den Ruhe-stand zum Wechsel des Bevollmächtigten gezwungen war; die dadurch verursachte Verzögerung von etwa sechs Monaten kann den nationalen Gerichten aber nicht angelastet werden.
Mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers seit Juli 2008 stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren vor den nationalen Gerichten aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers, die Fristen wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen auf unbestimmte Zeit zu verlängern, ruht. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer das Amtsgericht zu einem späteren Zeitpunkt ersucht hat, das streitige Verfahren wieder aufzunehmen. Überdies liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vergleichsverhandlungen, die von dem Amtsgericht gefördert und von beiden Beteiligten des inner-staatlichen Verfahrens betrieben worden waren, keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Daher kann der seit Juli 2008 verstrichene Zeitraum dem nationalen Gericht nicht angelastet werden.
Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensdauer im maßgeblichen Zeitraum die „angemessene Frist“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht überschritten hat. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
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