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Allgemein zum EGMR

Strafverfahren: Verurteilung aufgrund Aussage eines Informanten der Polizei

Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion

Entscheidungsdatum: 29.09.2009

Aktenzeichen: 15065/05

SACHVERHALT

Der 1971 geborene Beschwerdeführer, Herr D., ist Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und lebt in H.  Am 13. Mai 1994 betraten zwei maskierte und bewaffnete Männer das Haus von L. in Norderstedt, einer Stadt in der Nähe von Hamburg. Als L., der Eigentümer eines Dachdeckerbetriebs war, und seine Ehefrau nach Hause kamen, wurden sie von den Männern bedroht und geschlagen und genötigt, ihren Tresor zu öffnen, aus dem die beiden Männer Bargeld, Wertpapiere und Schmuck im Wert von etwa 1.600.000 DM entwendeten. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 1996 in Wilhelmshaven festgenommen. Das Amtsgericht Wilhelmshaven erließ am 7. Juli 1996 gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl, weil dieser des fünffachen Raubes, unter anderem des Raubes zum Nachteil von L., und eines Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord dringend verdächtig war.  Am 4. November 1996 erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes, schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und einer Straftat nach dem Waffengesetz.  Am 18. Februar 1997 ließ das Landgericht Oldenburg die Anklageschrift ohne Änderungen zu und eröffnete gegen den Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten das Hauptverfahren.

Am 9. Dezember 1996 wurde ein Informant der Polizei (Vertrauensperson) von dem Polizeibeamten M. zu dem Raub in Norderstedt vernommen.  Der Informant gab an, dass er im Mai 1994, etwa zehn Tage nach Begehung des Raubes, im „Milieu“ erstmals erfahren habe, dass ein älteres Ehepaar in Norderstedt beraubt worden sei. Der Raub sei von einem „Emin” und einem „Zvonko” begangen worden. Sie sollen zunächst in das Haus des älteren Ehepaars eingebrochen sein und es betreten haben. Dann sei der Mann erschienen und überwältigt worden. Kurz darauf habe die Ehefrau das Haus betreten und sei auch überwältigt worden. Das Paar sei gefesselt und gezwungen worden, das Versteck des Tresors preiszugeben, aus dem 1,6 bis 1,8 Millionen DM geraubt worden seien. Ein gewisser „ Djoni ”, der den Tip für den Raub in Norderstedt gegeben habe, habe einen Teil der Beute bekommen. Soweit sich der Informant erinnerte, hätten die drei jeweils etwa 600.000 DM erhalten. „ Djoni ” und „Emin” hätten mit diesem Geld in Wilhelmshaven ein Bistro eröffnet. „Zvonko” soll den Großteil seines Anteils verzockt haben. Der Informant gab ferner an, erfahren zu haben, dass die Tochter des überfallenen Ehepaares kurz nach der Tat gekommen sei. Sie habe am Tag des Raubes Geburtstag gehabt. Einzelheiten des Raubes waren dem Informanten nicht bekannt. Er habe jedoch erfahren, dass die Männer glühende Zigaretten auf dem Körper ihrer Opfer ausgedrückt hätten.

Der Informant gab ferner an, dass es sich bei „Emin” and „Zvonko” um Vornamen handelte; „Emin” stamme aus Mazedonien und „Zvonko” aus Kroatien. „Zvonkos” Nachname war dem Informanten nicht bekannt; „Emins“ Familienname lautete dem Informanten zufolge Dellili . Als ihm von seinem Vertrauensperson-Führer (VP-Führer) 1995 Lichtbilder vorgelegt wurden, hat er beide Männer erkannt. Bei der Vernehmung im Dezember 1996 wurden dem Informanten nochmals dieselben Bilder vorgelegt, und er hat die beiden Personen wiedererkannt.

Der VP-Führer des Informanten, der auch am 9. Dezember 1996 von dem Polizeibeamten M. vernommen wurde und dem ebenfalls Vertraulichkeit zugesichert worden war, erklärte, dass ihm die Identität des Informanten bekannt sei und er seit Jahren mit dieser Person zusammenarbeite. Im August 1994 habe ihn der Informant über den im Mai in Norderstedt verübten Raub informiert. Der VP-Führer führte ferner aus, dass der Informant bei der Vernehmung durch M. im Wesentlichen die gleichen Aussagen gemacht habe wie ihm gegenüber im Jahre 1994.

Die erste Hauptverhandlung wurde am 14. März 1997 begonnen. Das Verfahren wurde jedoch später wegen der Erkrankung von zwei Schöffen eingestellt; die Hauptverhandlung wurde sodann am 2. Juni 1998 erneut begonnen.  Der in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und behauptete, dass er sich zur Zeit des zum Nachteil von L. begangenen Raubes in Tetovo in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten habe.  In der ersten Hauptverhandlung am 14. April 1997 widersprach die Verteidigung der Einführung des Polizeibeamten M. als Zeugen, weil ihr die Identität des Informanten nicht bekannt sei und sie nicht wisse, ob die Zusicherung der Vertraulichkeit rechtmäßig sei. Bei Einführung der Aussagen des Informanten in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Polizeibeamten M. als Zeugen vom Hörensagen könne die Verteidigung die Glaubwürdigkeit des Informanten nicht überprüfen.  Am 15. Mai 1997 gab das Niedersächsische Innenministerium eine Erklärung ab, mit der die Bekanntgabe der Identität des Informanten abgelehnt wird (Sperrerklärung). Das Ministerium trug u. a. vor, dass dem Informanten Vertraulichkeit zugesichert worden sei und es insbesondere in Anbetracht der Brutalität der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten erforderlich war, seine Identität zum Schutz von Leib und Leben geheim zu halten.  Am 13. und 24. Juni 1997 legte das Niedersächsische Innenministerium zwei weitere Sperrerklärungen in Bezug auf weitere Informanten und den VP-Führer vor und berief sich auf die in der Erklärung vom 15. Mai 1997 angeführten Gründe. 23 In der zweiten Hauptverhandlung hörte das Landgericht u. a. den Polizeibeamten M. zu den Aussagen des Informanten und seines VP-Führers als Zeugen an ; es vernahm ferner zwei ehemalige Mitinhaftierte des Beschwerdeführers, die behaupteten, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber die Teilnahme an dem Raub in Norderstedt zugegeben habe, sowie fünf Gegenzeugen der Verteidigung.  Am 16. März 2000 stellten der Beschwerdeführer und sein Anwalt einen Antrag auf Inaugenscheinnahme durch einen der Richter des Gerichts, um sich zu vergewissern, dass es den Informanten gab. Der Beschwerdeführer trug zur Begründung vor, dass durch das bisherige Verfahren sowie den Ausschluss von Fragen der Verteidigung zu der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Informanten der Eindruck entstanden sei, dass diese Person von der Polizei erfunden worden sei, um die Identität des echten Informanten zu verschleiern. Da Fragen zum Bekanntwerden des Informanten bisher nicht zugelassen worden seien, verletze dieser Ausschluss den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte darüber hinaus  „die direkte Videobefragung des Informanten, die mehrfache schriftliche Befragung und die Feststellung, dass diese Person von der Polizei erfunden worden sei.“

Mit Beschluss vom 14. Juni 2000 verwarf das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig. Eine Inaugenscheinnahme sei nicht zulässig. Eine direkte Befragung des Informanten wäre mit der Sperrerklärung des Innenministeriums unvereinbar. .Unabhängig davon, ob eine optische und/oder akustische Abschirmung nach deutschem Recht zulässig sei, würde eine derartige Befragung dem Antrag des Beschwerdeführers zuwiderlaufen, weil die Existenz des Informanten dadurch nicht bewiesen würde. Das Gericht stellte ferner fest, dass der Informant bereits befragt worden sei; das Ergebnis sei durch die Vernehmung des Polizeibeamten M. als Zeuge eingeführt worden. Im Hinblick auf die Behauptung, der Informant sei „von der Polizei erfunden worden“ stellte das Landgericht fest, dass diese eine Schlussfolgerung des Beschwerdeführers darstelle, der überdies keinen Beweis dafür erbracht habe. 

Am 20. März 2001 verkündete das Landgericht Oldenburg sein Urteil. Es befand den Beschwerdeführer des Raubes zum Nachteil von L. und seiner Ehefrau in Norderstedt für schuldig und verurteilte ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe; es sprach ihn wegen des versuchten Mordes (bei einem anderen Raub) frei. Die Mitangeklagten des Beschwerdeführers wurden u. a. des versuchten Mordes für schuldig befunden.  In seiner langen und ausführlichen Entscheidung stützte das Landgericht seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer an dem Raub teilgenommen hatte, auf die Aussage des Informanten, die durch die Zeugenaussage des Polizeibeamten M. eingeführt und durch weitere Beweise bestätigt worden war, sowie auf die Aussagen von zwei ehemaligen Mitinhaftierten des Beschwerdeführers.  Das Landgericht stellte fest, dass sich der erste Hinweis auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Raub in Norderstedt aus einer der Polizei zugegangenen vertraulichen Mitteilung ergeben hatte, deren Überprüfung den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer und dessen Mitangeklagten bestätigt hatte.  Der Zeuge E., ein Polizeibeamter der Kriminalpolizei Norderstedt, habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass ein Informant einen anderen Kriminalbeamten, dessen Identität geheim gehalten wurde, im August 1994 auf einen Raubüberfall auf einen Dachdecker hingewiesen habe, an dem zwei Jugoslawen namens „Emin” und „Zvonko” sowie ein gewisser „ Jonni ”, der den Tipp für die Straftat gegeben habe, beteiligt gewesen seien. Der Zeuge E. habe den Informanten weder persönlich kennengelernt noch dessen Namen erfahren.  Der Zeuge M., der Kriminalbeamte, der den Informanten befragt hatte, habe bekundet, dass im November 1994 ein Hinweis vorgelegen habe, dass der erwähnte „ Jonni “ eine Gaststätte an der Nordsee oder Ostsee eröffnet habe. Die weiteren Ermittlungen hätten zu dem Mozart Pub in Wilhelmshaven (einer Stadt an der Nordseeküste) geführt, dessen Inhaber ein Djoni Kullaj war. Sodann sei im Februar 1996 durch einen Informanten bekannt geworden, dass sich ein „Emin” bei einer Jugoslawin in Wilhelmshaven aufhalte und mit ihr ein 1996 geborenes Kind habe. Angeblich war „Emin” Albaner und galt als Täter mehrerer Raubüberfälle in Wilhelmshaven und Hamburg, die er mit einem „ Zwonko Virant” begangen haben soll. Diesen Angaben zufolge hätten beide vor etwa zwei Jahren einen Raubüberfall auf ein Dachdeckerehepaar in der Nähe von Hamburg begangen. Die Überprüfung aller in Wilhelmshaven gemeldeten Jugoslawinnen habe zu einer Frau geführt, die Dzevdet Dzelili als Vater ihres im Februar 1996 geborenen Kindes angegeben hatte. Daraufhin habe die Polizei Personen, die in die Wohnung der Frau gingen und aus ihr herauskamen, fotografiert und diese Lichtbilder dem Informanten vorgelegt, der darauf die beiden von ihm genannten Männer, „Zvonko” and „Emin” wiedererkannte. Diese Personen seien dann als Zvonko Cevisovic und Dzevdet Dzelili , alias Alen Dosen, identifiziert worden.  Das Landgericht stellte in der Urteilsbegründung fest, dass die oben dargelegten vertraulichen Auskünfte sowie die von dem Informanten mitgeteilten Informationen, die von dem Zeugen M. als Vernehmungsbeamter in die Hauptverhandlung eingebracht worden waren, sich in den wesentlichen Punkten als richtig erwiesen hätten. Die Angaben zu den Umständen der Straftat seien von den Opfern, Herrn und Frau L., die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden, überwiegend bestätigt worden. Die Aussage des Informanten habe sich nur in zwei Punkten als unzutreffend erwiesen, und zwar hinsichtlich der angeblichen Misshandlung der Opfer mit brennenden Zigaretten und des Geburtstags der Tochter der Opfer am Tattag. Der Tattag war jedoch der Geburtstag des Enkels der Opfer, und deren Tochter sei in der Tat kurz nach dem Raubüberfall mit ihrem Ehemann und dem Enkel gekommen. Das Landgericht hielt es daher für erwiesen, dass es sich bei dem Hinweis auf den Geburtstag der Tochter lediglich um einen Fehler und nicht nur um eine zufällige Parallele gehandelt habe. Überdies seien der Hinweis des Informanten auf die Übernahme der Gaststätte in Wilhelmshaven, nämlich des Mozart Pubs, und die Beteiligung des Beschwerdeführers und des genannten „ Djonis ” oder „ Jonnis “ an diesem Geschäft sowie die Angaben zu dem Diebesgut durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt worden. Das Landgericht merkte auch insoweit an, dass die bei dem Raubüberfall in Norderstedt entwendeten 1,6 bis 1,8 Millionen DM die Frage beantworteten, aus welchen Mitteln der Beschwerdeführer 200.000 DM für den Betrieb einer Gaststätte aufbringen konnte; dieser Sachverhalt sei durch eine Zeugenaussage belegt worden.  Darüber hinaus stützte das Landgericht seine Verurteilung auf die Aussagen von zwei ehemaligen Mitinhaftierten, denen zufolge der Beschwerdeführer die Teilnahme an dem in Rede stehenden Raubüberfall zugegeben hatte. Da einer der Zeugen seine im Ermittlungsverfahren diesbezüglich gemachten Angaben in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hatte, sondern vielmehr erklärte, sich nicht an Einzelheiten erinnern zu können, wurde der Polizeibeamte, der ihn vernommen hatte, als Zeuge vom Hörensagen angehört. Zwar äußerte das Landgericht Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen; nach seiner Überzeugung hinsichtlich des Geständnisses des Beschwerdeführers waren die Aussagen aber glaubhaft, insbesondere weil sie miteinander im Einklang standen und persönliche Details enthielten, die nur von dem Beschwerdeführer selbst weitergegeben worden sein konnten und denen nicht - wie von der Verteidigung behauptet - die Begründung des Haftbefehls als Vorlage gedient haben konnte. Auf Antrag der Verteidigung hatte das Gericht auch fünf Gefängnisinsassen als Zeugen vernommen, die die beiden ehemaligen Mitinhaftierten des Beschwerdeführers kannten und von einer Ausnahme abgesehen erklärten, dass diese vorsätzlich falsche Aussagen zu einem angeblichen Geständnis gemacht hätten, um für ihre eigenen Verfahren Vorteile zu erlangen. 36 Mit Blick auf das von dem Beschwerdeführer behauptete Alibi vernahm das Landgericht Zeugen und kam zu dem Schluss, dass es die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht ausschließe, weil es Lücken aufweise. Weitere von dem Beschwerdeführer benannte Zeugen aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurden geladen; sie teilten dem Gericht jedoch mit, dieser Ladung nicht Folge zu leisten.

Am 22. März 2001 legte der Beschwerdeführer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg ein.  Der Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht die Aufklärungspflicht sowie sein Zeugenbefragungsrecht verletzt habe. Er trug vor, dass das Landgericht u. a. wegen des Zeitablaufs sowie der Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung mit akustischer und optischer Abschirmung eine Überprüfung der Sperrerklärung des Innenministeriums vom 15. Mai 1997 hätte erwirken müssen. Darüber hinaus hätte das Landgericht auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 2000, der als Beweisanregung angesehen werden sollte, andere Möglichkeiten in Betracht ziehen müssen, um der Verteidigung die Befragung des Informanten zu ermöglichen. Darüber hinaus hätte das Landgericht den Antrag auf „mehrfache schriftliche Befragung“ nicht abweisen dürfen, da es verpflichtet gewesen sei, die Nachteile, die sich aus der Wahrung der Anonymität des Informanten ergaben, auszugleichen. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Landgericht die Verurteilung hauptsächlich auf die Aussagen eines anonymem Zeugen gestützt habe, den er nicht habe befragen können, und das Gericht nicht den Nachweis dafür erbracht habe, diese Angaben mit angemessener Sorgfalt behandelt zu haben.

Am 11. September 2003 bestätigte der Bundesgerichtshof nach mündlicher Verhandlung das Urteil des Landgerichts Oldenburg hinsichtlich des Schuldspruchs. Im Strafausspruch wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht Oldenburg verwiesen. Der Bundesgerichtshof merkte an, dass für das Landgericht kein Grund bestanden habe, die Sperrerklärung des Ministeriums zu überprüfen. Insbesondere habe die neu geschaffene Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung des Informanten nach § 247 a StPO keinen Antrag auf gerichtliche Überprüfung begründet; Sicherheitsbedenken hätten dadurch nicht ausgeräumt werden können, weil die Anonymität nicht gewahrt worden wäre. Eine akustische und optische Abschirmung bei der audiovisuellen Vernehmung sei seinerzeit nach innerstaatlichem Recht nicht als zulässig erachtet worden. Darüber hinaus hätte eine akustische und optische Abschirmung in diesem Fall nicht ausgereicht, weil die Fragen der Verteidigung auf die Herkunft der Kenntnisse des Informanten und seines Verhältnisses zu dem Angeklagten gezielt und damit seine Anonymität gefährdet hätten. Nach § 68 StPO könnten derartige Fragen, die zwar auf das „Erforderliche“ zu beschränken seien, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Insoweit habe das Landgericht nicht annehmen können und müssen, dass das Innenministerium ein derartiges Verfahren genehmigen würde.

Mit Blick auf die Rüge der Verletzung des Zeugenbefragungsrechts des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention verwarf der Bundesgerichtshof die Revision als unzulässig , weil der Beschwerdeführer lediglich die „mehrfache schriftliche Befragung" des Informanten in der Hauptverhandlung beantragt, mit seinem Antrag vom 16. März 2000 aber nicht die gewünschten Fragen eingereicht habe. Damit sei es dem Bundesgerichtshof nicht möglich zu prüfen, ob das Landgericht das Zeugenbefragungsrecht des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt habe. Dem Antrag vom 16. März 2000 habe das Landgericht wegen seiner Unbestimmtheit nicht entsprechen müssen. Der Bundesgerichtshof merkte überdies an, dass das Landgericht bei der Würdigung der auch durch andere Beweise bestätigten Aussage des anonymen Zeugen entsprechend dem von seiner Rechtsprechung geforderten sog. „Korrektiv der vorsichtigen Beweiswürdigung“ Vorsicht habe walten lassen. Darüber hinaus stellten die Angaben der ehemaligen Mitinhaftierten des Beschwerdeführers ein von der Aussage des Informanten völlig unabhängiges Beweismittel dar.

Am 1. Dezember 2003 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht, dass sein Recht aus Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, verletzt worden sei. Er trug insbesondere vor, dass seine Verurteilung hauptsächlich auf die Aussagen des anonymen Zeugen gestützt worden sei, der nicht in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vernommen worden war und den er oder sein Anwalt nicht hätten befragen können. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die nach innerstaatlichem Recht seinerzeit gebotene neue Möglichkeit der audiovisuellen Zeugenvernehmung hätte das Landgericht dem Innenministerium zumindest die Frage einer Videoverbindung - ggf. mit akustischer und optischer Abschirmung - vortragen und klären müssen, ob es an seiner Erklärung vom 15. Mai 1997 weiterhin festhalte. Der Beschwerdeführer trug vor, dass eine akustische und optische Abschirmung von dem Bundesgerichtshof zwar nicht zugelassen wurde, als das Urteil des Landgerichts erging, die maßgebliche BGH-Entscheidung aber vor Änderung des auf die audiovisuelle Vernehmung anwendbaren Rechts ergangen sei. Da die akustische und optische Abschirmung damit nicht mehr gegen innerstaatliches Prozessrecht verstieß, hätte sie von dem Landgericht in Erwägung gezogen werden müssen. 51 Hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichtshofs rügte der Beschwerdeführer, dass der BGH sein Vorbringen zu einer etwaigen Videovernehmung nicht mit Blick auf sein Zeugenbefragungsrecht, sondern allein im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht des Landgerichts geprüft habe. Er machte ferner geltend, dass es seitens des Bundesgerichtshofs nicht korrekt war, von ihm die Offenlegung bestimmter Fragen, die er dem Informanten stellen wollte, zu verlangen. Am 1. September 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache van Mechelen u. a. ./. Niederlande , das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden sei.  In Anbetracht der Gewaltbereitschaft der Tätergruppierung und der daraus resultierenden Gefahr für den Informanten hielt das Bundesverfassungsgericht es für hinnehmbar, dass die Fachgerichte das Innenministerium nicht um Überprüfung seiner fast vier Jahre alten Sperrerklärung ersucht hatten, weil eine Aufhebung der Sperrerklärung nicht zu erwarten gewesen sei. Aus diesen Gründen sei es für die Fachgerichte auch absehbar gewesen, dass das Innenministerium seine Zustimmung zu einer verdeckten Videovernehmung nicht geben würde. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung des Zeugenbefragungsrechts des Beschwerdeführers erachtete das Bundesverfassungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht hinreichend substantiiert. Da der Bundesgerichtshof die Revision insoweit als unzulässig verworfen hatte, würden an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde besondere Anforderungen gestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschöpfe sich hingegen in einfach-rechtlichen Argumenten; somit war die Verfassungsbeschwerde aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend begründet.

Das Einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

Maßgebliche Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO)

§ 68 [Befragung zur Identität und zu Personendaten des Zeugen] ...

„(3) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. ... 

(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.“ 

§ 244 [Beweisaufnahme] ... 

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. 

(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. ... 

§ 247a [Vernehmung des Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung] 

„Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; … Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. ...”

Einschlägige Praxis bei Beweisanträgen

Ein Beweisantrag ist nur zulässig, wenn er eine Beweistatsache, das Beweisziel und das Beweismittel anführt. Ist ein Antrag diesbezüglich nicht hinreichend begründet, kann er dennoch eine Beweisanregung oder einen Beweisermittlungsantrag darstellen, die das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht dann zu prüfen hat.

RÜGEN 

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren, das zu seiner Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt habe, wegen der Vorgehensweise bei der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung nicht fair gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügte, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht fair gewesen sei, weil seine Verurteilung hauptsächlich auf die Aussage eines anonymen Zeugen gestützt worden sei, den er nicht habe befragen können. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, lautet:

„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. … ...

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... 

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; 75 ...” 

Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Zulässigkeit von Beweismitteln in erster Linie durch innerstaatliches Recht zu regeln ist und es generell Sache der nationalen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen. Aufgabe des Gerichtshofs ist es festzustellen, ob das Verfahren als Ganzes sowie die Art und Weise, in der Beweise erhoben wurden, fair waren .

Normalerweise müssen alle Beweise im Hinblick auf die kontradiktorische Auseinandersetzung in Anwesenheit des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung erhoben werden. Mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz dürfen die Rechte der Verteidigung nicht verletzen (siehe u. a. Rechtssache Lucà ./. Italien , Individualbeschwerde Nr. 33354/96, Randnr. 39, EGMR 2001- II). In der Regel bedeutet dies, dass der Angeklagte entweder während der Zeugenaussage oder zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt in angemessener und hinreichender Weise die Möglichkeit erhalten sollte, einen Belastungszeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, (siehe u. a. Rechtssache Solakov ./. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr. 47023/99, Randnr. 57, EGMR 2001-X). 79 Insbesondere bezüglich der Verwertung der Angaben anonymer Zeugen als Beweismittel weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die nationalen Behörden wichtige und hinreichende Gründe für die Geheimhaltung der Identität bestimmter Zeugen anführen müssen (siehe insbesondere Rechtssache Doorson ./. Niederlande, 26. März 1996, Randnr. 71, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II). Insoweit müssen die Interessen der Verteidigung und die Interessen der aussagenden Zeugen, insbesondere ihr Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, gegeneinander abgewogen werden; diese Interessen dürfen nicht in unvertretbarer Weise gefährdet werden (siehe Rechtssachen Doorson, a. a. O., Randnr. 70; und Kok ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43149/98, EGMR 2000-VI). Nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d ist es jedoch erforderlich, die Nachteile, unter denen die Verteidigung bei einer Wahrung der Anonymität von Belastungszeugen erfolgt, durch das Vorgehen der Justizbehörden hinreichend auszugleichen (siehe Rechtssachen van Mechelen u. a. , a. a. O., Randnr. 54; Haas ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73047/01; und Sapunarescu ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22007/03).

Die Verurteilung des Angeklagten darf keinesfalls allein auf die Angaben eines solchen Zeugen gestützt werden. Gründet eine Verurteilung ausschließlich oder in entscheidendem Maße auf Aussagen, die von einer Person gemacht wurden, die zu befragen oder befragen zu lassen der Angeklagte weder während der Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung nicht die Möglichkeit hatte, so sind die Rechte der Verteidigung in einem Maße eingeschränkt, das mit den Garantien nach Artikel 6 nicht vereinbar ist (siehe u. v. a. Rechtssachen Saïdi ./. Frankreich, 20. September 1993, Randnr. 44 Serie A, Band 261-C; Lucà , a. a. O., Randnr. 40; Sadak , a. a. O., Randnr. 65; und Solakov , a. a. O., Randnr. 57).

Mit Blick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer den Informanten zu keinem Zeitpunkt in dem gegen ihn geführten Strafverfahren befragt hatte, weil das Niedersächsische Innenministerium sich geweigert hatte, die Identität des Informanten zu offenbaren. Daher waren die Angaben dieses Belastungszeugen durch die Aussagen des vernehmenden Kriminalbeamten, der von dem Landgericht und der Verteidigung in öffentlicher Gerichtsverhandlung befragt wurde, in das Verfahren eingeführt worden. Ein im Namen des Beschwerdeführers gestellter Antrag, den Informanten unmittelbar per Videoverbindung oder durch „mehrfache schriftliche Befragung“ zu befragen, wurde von dem Landgericht als unzulässig abgewiesen.

Im Hinblick darauf, dass die Verteidigung bei Wahrung der Anonymität des Belastungszeugen unverschuldet mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, die bei Strafverfahren normalerweise nicht auftreten dürften (siehe Rechtssache Doorson , a. a. O. Randnr. 72), wird der Gerichtshof zunächst prüfen, ob die Verwertung anonymer Zeugenaussagen von den nationalen Behörden und Gerichten unter den Umständen der Rechtssache hinreichend begründet wurde.

In seiner Erklärung vom 15. Mai 1997 führte das Niedersächsische Innenministerium aus, dass in Anbetracht der schweren Gewalttaten, derer der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten verdächtig (und derentwegen sie später schuldig gesprochen worden) seien, insbesondere schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und - bei dem Mitangeklagten - versuchter Mord, das Leben, der Leib und die Freiheit des Informanten erheblich gefährdet seien, wenn seine Identität offenbart werden sollte. Insbesondere seien Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten, sobald der Informant im Milieu als „Verräter“ gelte. Obwohl das Landgericht in seinem Urteil nicht darauf einging, ob die Wahrung der Anonymität des Informanten gerechtfertigt war, haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht diese Frage sorgfältig geprüft und festgestellt, dass die angeführten Gründe ausreichten, um die Identität des Informanten geheim zu halten, und das Landgericht deshalb keine Überprüfung der Sperrerklärung des Ministeriums habe erwirken müssen. Der Bundesgerichtshof wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch eine akustische und optische Abschirmung bei der audiovisuellen Vernehmung nach § 247 a StPO - ungeachtet ihrer Zulässigkeit nach innerstaatlichem Recht im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils - nicht ausreiche, um die Identität des Informanten zu schützen: Weder die akustische und optische Abschirmung noch § 68 StPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, oben) ermöglichten es den nationalen Gerichten, Fragen zurückzuweisen, die die Identität des Informanten offenbaren könnten. 84 Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Innenministerium seine Entscheidung, die Identität des Informanten nicht offenzulegen, weil dessen körperliche Unversehrtheit wegen der Gewalttätigkeit der Tätergruppe, der der Beschwerdeführer angehörte, gefährdet sei, hinreichend begründet hat (siehe in diesem Zusammenhang auch Rechtssache Sapunarescu , a. a. O.). Diese Entscheidung der Exekutive und die dafür angeführten Gründe wurden überdies von dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht überprüft und bestätigt (siehe in diesem Zusammenhang auch Rechtssache Kok , a. a. O.) 85 Der Gerichtshof wendet sich sodann der Pflicht der nationalen Gerichte zu, Aussagen, die von einem Zeugen unter Bedingungen erlangt werden, unter denen die Rechte der Verteidigung nicht in dem Maße gewahrt werden können, wie dies nach der Konvention normalerweise erforderlich ist, mit Sorgfalt zu behandeln (siehe u. a. Rechtssachen Doorson , a. a. O., Randnr. 76 und Visser./. Niederlande , Individualbeschwerde Nr. 26668/95, Randnr. 44, 14. Februar 2002).

Der Gerichtshof ist überzeugt, dass dies in dem Strafverfahren, das zu der Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat, geschehen ist. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich auf die Nachteile, unter denen die Verteidigung litt, Bezug genommen; tatsächlich aber würdigte es die Beweise und insbesondere die Aussage des Informanten sehr umfassend, sorgfältig und ausführlich. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt haben, dass bei der Heranziehung von Hörensagenbeweisen, insbesondere mit Blick auf Zeugen, deren Identität aufgrund einer Entscheidung der Exekutive geheim gehalten wird, mit Sorgfalt vorzugehen ist. Der Bundesgerichtshof erwähnte in diesem Zusammenhang insbesondere seine Rechtsprechung zu dem sog. „Korrektiv der vorsichtigen Beweiswürdigung“ und stellte fest, dass das Landgericht dieser Rechtsprechung gefolgt sei.

Der Gerichtshof merkt mit Blick auf seine Rechtsprechung, dass eine Verurteilung nie allein oder hauptsächlich auf anonymen Aussagen beruhen dürfe (siehe u. a. Rechtssache Doorson , a. a. O., Randnr. 76), an, dass die nationalen Gerichte die Verurteilung des Beschwerdeführers zwar in spürbarem Maße auf die von dem Kriminalbeamten M. eingeführten Aussagen des Informanten stützten, sie sich aber nicht nur auf diese Beweise verließen. Die nationalen Gerichte berücksichtigten auch mehrere weitere Beweismittel. Dazu gehörten insbesondere die Aussagen von zwei früheren Mitinhaftierten des Beschwerdeführers, die ausgesagt hatten, dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Raub ihnen gegenüber zugegeben habe. Nach sorgfältiger und ausführlicher Würdigung dieser Aussagen kamen die nationalen Gerichte zu dem Schluss, dass sie glaubhaft seien; dabei berücksichtigten sie auch, dass einer dieser Zeugen sich in der öffentlichen Gerichtsverhandlung nicht an Einzelheiten seiner Aussage im Ermittlungsverfahren erinnern konnte; deshalb hörte das Landgericht den Kriminalbeamten, der ihn vernommen hatte, an. Der Gerichtshof merkt an, dass diese Aussage als von den Angaben des Informanten völlig unabhängig anzusehen ist. Darüber hinaus waren etliche Hinweise, die der Informant der Polizei gegeben hatte, überprüft worden und erwiesen sich als den nationalen Gerichten zur Verfügung stehende bestätigende Beweise, die die Schilderung des Informanten untermauerten. Die nationalen Gerichte berücksichtigten z. B. Zeugenaussagen, aus denen sich u. a. ergab, dass der Beschwerdeführer den Angaben des Informanten zufolge kurz nach dem Raub über 200.000 DM für den Betrieb einer Gaststätte verfügte. Diese bestätigenden Beweise gründeten zwar auf den Aussagen des Informanten; der Gerichtshof kann aber nicht akzeptieren, dass ein erkennendes Gericht aus diesem Grund daran gehindert sein sollte, derartige Beweismittel zu berücksichtigen (siehe Rechtssache Verdam ./. Niederlande (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 35253/97). Deshalb ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller gegen den Beschwerdeführer verwerteten Beweismittel der Auffassung, dass nicht gesagt werden kann, dass dessen Verurteilung „hauptsächlich“ auf den Aussagen des Informanten beruhte. 87 Nach Auffassung des Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob das mit der Vernehmung des anonymen Zeugen verbundene Verfahren die der Verteidigung entstandenen Schwierigkeiten hinreichend ausgeglichen hat (siehe Rechtssache Doorson, a. a. O., Randnr. 72), die vorstehende Schlussfolgerung, dass die anonyme Zeugenaussage für die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht entscheidend war, gebührend zu berücksichtigen. Deshalb war die Verteidigung in weit geringerem Maße benachteiligt (siehe Rechtssache Kok, a. a. O.). 

Von daher merkt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer den Informanten in dem vorliegenden Fall zwar zu keinem Zeitpunkt weder unmittelbar noch mittelbar mit technischen Hilfsmitteln oder schriftlich befragt hat. Diese Schwierigkeiten wurden jedoch teilweise dadurch ausgeglichen, dass die Verteidigung den Kriminalbeamten, der nicht nur den Informanten in dem Ermittlungsverfahren, sondern auch dessen VP-Führer zur Glaubwürdigkeit des Informanten vernommen hatte, befragen konnte. Zwar wäre es eindeutig besser gewesen, wenn der Beschwerdeführer den Informanten unmittelbar hätte befragen können; das Landgericht war aber aufgrund der Sperrerklärung des Ministeriums, die gleichwohl - wie bereits erörtert - von den Gerichten hinreichend begründet und überprüft worden war, daran gehindert, ihn zu laden. 

Der Gerichtshof muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, dass der Beweisaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 16. März 2000, mit dem um unmittelbare audiovisuelle oder schriftliche Befragung des Informanten ersucht wurde, nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig war, weil er die Fragen, die er dem Zeugen stellen wollte, nicht offengelegt hatte; dies hätte (wie z. B. in den beiden vorgenannten Rechtssachen Haas und Sapunarescu ) insbesondere durch Übermittlung eines Fragenkatalogs erfolgen können. Überdies hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesgerichtshof noch dem Bundesverfassungsgericht die Fragen dargelegt, die er dem Informanten hatte stellen wollen, aufgrund deren die Gerichte die Zulässigkeit der Befragung hätten beurteilen können. Der Gerichtshof kann daher nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Befragung des anonymen Belastungszeugen gegeben wurde. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer nicht nur den Vernehmungsbeamten befragen, sondern hatte grundsätzlich Gelegenheit, dem Informanten weitere (zulässige) Fragen zu stellen; er hat diese Möglichkeit aber nicht in einer prozessual zulässigen Weise wahrgenommen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, so dass von ihm die Stellung eines zulässigen Antrags erwartet werden konnte. 

Unter Berücksichtigung der gesamten Vorgehensweise bei der Beweisaufnahme in dem Verfahren und bei Betrachtung der angeblichen Verfahrensmängel im Zusammenhang, wie nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d erforderlich (siehe insbesondere Rechtssache Doorson , a. a. O., Randnr. 83), stellt der Gerichtshof fest, dass es in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer eine Anhäufung von Hörensagenbeweisen gegeben hat. Ein Belastungszeuge wurde von dem Beschwerdeführer nicht befragt. Die für die Wahrung der Anonymität des Zeugen angeführten Gründe waren jedoch ausreichend und zutreffend und wurden sowohl von dem Bundesgerichtshof als auch dem Bundesverfassungsgericht überprüft. Die Beweisergebnisse wurden von den nationalen Gerichten, die Sorgfalt und Vorsicht walten ließen, gewürdigt. Der Beschwerdeführer nahm auch seine Verfahrensrechte nicht wahr, in zulässiger Weise Fragen an den anonymen Zeugen stellen zu lassen. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers sich auch auf mehrere andere Beweismittel stützte, stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt wurden, das mit den Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention unvereinbar wäre. Folglich ist nicht ersichtlich, dass diese Bestimmungen der Konvention verletzt worden sind. 

 

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