Rüge der überlangen Verfahrensdauer eines Disziplinarverfahrens (dreizehn Jahre und vier Monate für ein Disziplinarverfahren und drei Instanzen)
Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte 5. Sektion
Entscheidungsdatum: 16.07.2009
Aktenzeichen: 8453/04
SACHVERHALT
Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 8453/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehoriger, Herr D. B. (.der Beschwerdeführer), am 1. Marz 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (.die Konventiong) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
Der 1949 geborene Beschwerdefuhrer ist in L. wohnhaft. Er trat 1967 in den offentlichen Dienst ein und wurde 1969 Beamter. 1976 wurde der Beschwerdefuhrer zum Gerichtsvollzieher ernannt und zum Beamten auf Lebenszeit berufen. 1984 wurde er zum Obergerichtsvollzieher befordert. 1985 wurde ein neuer Dienstvorgesetzter fur ihn bestimmt, mit dem er zahlreiche berufliche Streitigkeiten hatte. Der Beschwerdefuhrer ging ohne Erfolg gerichtlich gegen zahlreiche Anordnungen seines Dienstvorgesetzten vor. Trotz entsprechender Hinweise missachtete er auch weiterhin die Weisungen seines Dienstvorgesetzten und handelte dessen Anordnungen zuwider.
Am 28. November 1986 wurden disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Beschwerdefuhrer eingeleitet. Am 17. Juli 1987 wurde ein abschliesender (vorlaufiger) Bericht erstellt. Am 3. August 1987 wurde dem Beschwerdefuhrer mitgeteilt, dass die Vorermittlungen abgeschlossen seien. Die Vorermittlungen mussten jedoch wieder aufgenommen und ausgeweitet werden, da zahlreiche weitere Vergehen entdeckt worden waren, die moglicherweise vom Beschwerdefuhrer begangen worden waren.
Am 9. Mai 1990 leitete der Prasident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das formliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdefuhrer ein, der verdachtigt wurde, zwischen 1987 und 1990 eine Vielzahl von Vergehen begangen zu haben. Die Vorwurfe umfassten u.a. die unzutreffende Protokollierung von Vollstreckungsverfahren, die Erhebung ubermasiger Kosten und die Verhinderung der Durchfuhrung einer Geschaftsprufung.
Am 3. November 1990 lehnte der Beschwerdefuhrer den Prasidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Da keine Entscheidung getroffen wurde, beschwerte sich der Beschwerdefuhrer beim hessischen Justizministerium, welches ihm am 28. Februar 1991 mitteilte, dass er nicht berechtigt sei, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens Befangenheitsantrage zu stellen. Zwischenzeitlich war das Disziplinarverfahren am 29. November 1990 nach ˜ 14 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung ( im Folgenden .HDOh) im Hinblick auf das zu jenem Zeitpunkt laufende Strafverfahren, das denselben Sachverhalt betraf, ausgesetzt worden. Ferner wurde der Beschwerdefuhrer vorlaufig des Dienstes enthoben. Seine Grundbezuge blieben davon unberuhrt.
Am 20. September 1991 stellte der Beschwerdefuhrer erneut Befangenheitsantrag gegen den Prasidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt, den dieser am 8. Oktober 1991 als unbegrundet zuruckwies; am 7. November 1991 wies das hessische Justizministerium den Beschwerdefuhrer erneut darauf hin, dass er nicht berechtigt sei, Mitglieder der Einleitungsbehorde wegen Befangenheit abzulehnen. Am 12. Dezember 1991 wurde der Beschwerdefuhrer von den strafrechtlichen Vorwurfen freigesprochen und das Verfahren daher eingestellt. Am 3. Mai 1995 wurden die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wieder aufgenommen. Die formellen disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden abgeschlossen und am 20. Oktober 1995 ein erster formlicher Bericht erstellt. Da jedoch weitere Zeugenvernehmungen erforderlich waren, wurden die Ermittlungen fortgesetzt. In einem Vermerk vom 27. September 1996 heist es, die Verzogerungen der Untersuchung seien auf die Komplexitat des Falls und auf die Bearbeitung dringenderer Disziplinarangelegenheiten zuruckzufuhren. Am 5. Februar 1997 wurde der abschliesende Bericht erstellt.
Am 25. August 1997 wies der Prasident des Oberlandesgerichts den Untersuchungsfuhrer an, die Anschuldigungsschrift zu erstellen. Am 17. Oktober 1997 schied der fur die Erstellung der Anschuldigungsschrift zustandige Vertreter der Einleitungsbehorde wegen Uberarbeitung und Krankheit aus und musste ersetzt werden. Am 27. September 1999 wurde die Anschuldigungsschrift fertig gestellt. Am 12. Januar 2000 ging diese bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ein. Dem Beschwerdefuhrer wurde vorgeworfen, in drei Fallen eine Geschaftsprufung verhindert, in 541 Fallen ohne gesetzliche Grundlage Gebuhren und Auslagen gefalscht und dann berechnet und in mehreren Fallen Anweisungen seines Dienstvorgesetzten missachtet zu haben. Am 20. Marz 2000 beantragte der Beschwerdefuhrer die gerichtliche Vernehmung weiterer Zeugen. Am 6. Juli und 23. November 2000 fanden mundliche Verhandlungen statt. Beim letztgenannten Termin wurde das Verfahren ausgesetzt und die Anschuldigungsschrift zur Behebung von Mangeln an die Ermittlungsbehorde ubermittelt. 20. Zwischen dem 19. Februar und dem 6. Marz 2001 wurden acht Zeugen erneut von der Ermittlungsbehorde vernommen. Am 21. Marz 2001 wurde eine Anhorung des Beschwerdefuhrers angesetzt, zu der er jedoch nicht erschien. Am 1. Juni 2001 wurde die uberarbeitete Anschuldigungsschrift vom 11. Mai 2001 zusammen mit 48 Aktenbanden beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Am 5. Juli 2001 stellte der Beschwerdefuhrer erneut seinen Antrag vom 20. Marz 2000, da uber seinen Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen nicht entschieden worden war. Am 30. Oktober 2001 fuhrte das Verwaltungsgericht Frankfurt eine mundliche Verhandlung durch und beschloss, den Beschwerdefuhrer gemas den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Disziplinarordnung aus dem Dienst zu entfernen, weil ihm 519 Vergehen nachgewiesen worden seien, die zwischen dem 27. November 1987 und dem 3. November 1990 begangen worden seien. Am 11. Dezember 2001 legte der Beschwerdefuhrer Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel ein. Am 1. Juli 2003 wies der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Berufung des Beschwerdefuhrers zuruck. Er stellte fest, dass Artikel 6 der Konvention auf Disziplinarverfahren nicht anwendbar sei und dass unangemessene Verzogerungen im Unterschied zum Strafverfahren nicht zu einer Einstellung des Verfahrens oder Minderung der Masnahme fuhren konnten. Das Gericht stellte ferner fest, dass es keinen Grund gegeben habe, uber die Antrage des Beschwerdefuhrers vom 20. Marz 2000 und 5. Juli 2001 auf Vernehmung von Zeugen formell zu entscheiden, weil sie vollig unsubstantiiert gewesen seien.
Am 7. August 2003 erhob der Beschwerdefuhrer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bezuglich der Dauer des Verfahrens sowie der Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften und materiellen Vorschriften des Disziplinarrechts. Am 10. September 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Grunden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdefuhrers zur Entscheidung anzunehmen.
DAS EINSCHLAGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
Die Hessische Disziplinarordnung
Nach ˜ 22 HDO in der zur masgeblichen Zeit geltenden Fassung veranlasst der Dienstvorgesetzte Vorermittlungen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben. Das formliche Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn der Dienstvorgesetzte der Auffassung ist, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Disziplinarmasnahme verhangt werden konnte (˜ 24 HDO). Das formliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht (˜ 29 HDO). Stellt die Einleitungsbehorde das Verfahren nicht ein, so fertigt der Vertreter der Einleitungsbehorde die Anschuldigungsschrift und ubersendet sie der Disziplinarkammer (˜ 58 HDO); diese verhangt entweder eine Disziplinarmasnahme oder ordnet den Freispruch des Beamten oder die Einstellung des Verfahrens an. Nach ˜ 72 Abs. 1 HDO ist gegen das Urteil der Disziplinarkammer innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung zulassig. Soweit der Disziplinarhof die Berufung fur zulassig und fur begrundet halt, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden (˜ 79 Disziplinarordnung); unter bestimmten Umstanden verweist er die Sache an eine andere Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zuruck (˜ 78 Abs. 1 Nr. 3 HDO). Nach ˜ 14 Abs. 1 HDO gilt, dass, wenn gegen den Beamten die offentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben ist, ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen ist. Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehorde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; die Disziplinarkammer entscheidet endgultig durch Beschluss. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer kann der Beamte Beschwerde beim Disziplinarhof einlegen (˜ 14 Abs. 4 HDO).
Nach ˜ 61 HDO kann ein Beamter Antrag auf Entscheidung durch die Disziplinarkammer stellen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfugung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt worden ist. Stellt der Vorsitzende eine unangemessene Verzogerung fest, so bestimmt er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Stellt der Vorsitzende eine unangemessene Verzogerung fest, so kann er den Antrag durch Beschluss endgultig zuruckweisen. Der Vorsitzende kann die Frist fur die Vorlage der Anschuldigungsschrift bzw. die Einstellung des Verfahrens verlangern. Wird innerhalb der Frist weder die Anschuldigungsschrift vorgelegt noch das Verfahren eingestellt, gilt das formliche Disziplinarverfahren als eingestellt. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer hat dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluss endgultig festzustellen.
In Bezug auf einen ahnlichen Rechtsbehelf im baden-wurttembergischen Disziplinarrecht hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden, dass eine unangemessene Lange des Verfahrens nicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Beamten fuhren konne, weil das Disziplinarrecht einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung vorsehe (siehe Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 18.6.2003, DL 17 S 5/03).
BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
Der Beschwerdefuhrer rugte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der .angemessenen Fristg nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: .Jede Person hat ein Recht darauf, dass uber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspruche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Die Regierung trug vor, dass diese Ruge ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und daher zuruckzuweisen sei, denn Artikel 6 sei weder unter dem zivilrechtlichen, noch strafrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren anwendbar. Sie nahm insbesondere Bezug auf die Rechtssprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Eskelinen Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland [GK], Nr. 63235/00, Randnr. 62, ECHR 2007, aus der sich schliesen lasse, dass Artikel 6 der Konvention nur auf gewohnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten uber Gehalt, Zulagen oder ahnliche Anspruche anwendbar sei. Disziplinarverfahren mussten von den Garantien des Artikels 6 Abs. 1 ausgeschlossen werden, weil die Beziehung zwischen Beamten und dem Staat nicht mit der zwischen Angestellten und ihren Arbeitgebern vergleichbar sei. Die Regierung fuhrte ferner aus, dass die im Urteil Eskelinen aufgestellten kumulativen Voraussetzungen nicht erfullt seien, weil das .Recht auf ein Gerichtg lediglich die Befugnis, das Verfahren bei Gericht anhangig zu machen und das Recht auf eine ab-schliesende gerichtliche Entscheidung umfasse. Nach deutschem Recht konnte der Beschwerdefuhrer jedoch weder selbst ein Disziplinarverfahren gegen sich anhangig machen, noch die Einleitung eines solchen Verfahrens anfechten. Dass der Beschwerdefuhrer sich innerhalb des Verfahrens habe verteidigen konnen und ein Rechtsmittel einlegen konnte, belege nicht, dass er das .Recht auf ein Gerichtg gehabt habe, sondern dadurch werde lediglich ein faires Verfahren gesichert.
Der Beschwerdefuhrer trug vor, der Gerichtshof habe sich in seinem Urteil in der Rechtssache Eskelinen nicht auf Streitigkeiten in Bezug auf Gehalt, Zulagen und ahnliche Rechte beschrankt, sondern seine Entscheidung ausdrucklich auf die allgemeine Annahme gestutzt, dass Artikel 6 auf Streitigkeiten Anwendung finde, an denen ein Beamter beteiligt sei. Ferner schliese das hessische Disziplinarrecht den Zugang zu einem Gericht fur Beamte nicht aus, sondern biete vielmehr die Moglichkeit, die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Disziplinarverfahren anzufechten, womit es dem Eskelinen -Masstab genuge.
Wurdigung durch den Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte
Der Gerichtshof stellt fest, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Entscheidung uber eine strafrechtliche Anklage des Beschwerdefuhrers geht. Als nachstes muss der Gerichtshof prufen, ob Artikel 6 unter dem zivilrechtlichen Aspekt auf den vor-liegenden Fall anwendbar ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es grundsatzlich keine Rechtfertigung dafur gibt, gewohnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten, z.B. uber Gehalt, Zulagen oder ahnliche Anspruche aufgrund des besonderen Verhaltnisses zwischen dem betreffenden Beamten und dem fraglichen Staat von den Garantien des Artikels 6 auszuschliesen. Tatsachlich wird angenommen, dass Artikel 6 anwendbar ist. Es ist Sache der beschwerdegegnerischen Regierung, darzulegen, dass erstens der Beschwerdefuhrer als Beamter nach innerstaatlichem Recht kein Recht auf Zugang zu einem Gericht hat, und zweitens, dass der Ausschluss des Beamten von den Rechten aus Artikel 6 gerechtfertigt ist (siehe Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 63235/00, Nr. 62, ECHR 2007-...). In der vorliegenden Rechtssache betraf das Verfahren eine Disziplinarmasnahme, namlich die Entfernung des Beschwerdefuhrers aus dem Dienst wegen der Begehung zahlreicher Vergehen. Wie die Regierung zutreffend bemerkt hat, betraf dieser Streit keine Frage in Bezug auf .Gehalt, Zulagen oder ahnliche Ansprucheg, die jedoch nichts weiter als eine nichterschopfende Reihe von Beispielen fur die .gewohnlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiteng, auf die Artikel 6 grundsatzlich Anwendung finden sollte, sind. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdefuhrer nach Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen durch den Prasidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt das Recht hatte, die gegen ihn erhobenen Vorwurfe vor zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen anzufechten. Die deutsche Rechtsordnung sicherte also das .Recht des Beschwerdefuhrers auf ein Gerichtg zu, wobei das Recht auf Zugang nur einen Aspekt darstellt. 39. Daraus folgt, dass Artikel 6 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auf das fragliche Verfahren anwendbar ist (siehe auch Oluji. ./. Kroatien , Individualbeschwerde Nr. 22330/05, Nr. 34, 44, 5. Februar 2009, und Melek Sima Y.lmaz ./. Turkei , Individualbeschwerde Nr. 37829/05, Nr. 19, 30. September 2008). Der Einwand der Regierung ist folglich insoweit zuruckzuweisen.
Der Beschwerdefuhrer behauptete, der masgebliche Zeitraum habe am 28. November 1986 mit der Einleitung der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen ihn begonnen und es habe somit fast 17 Jahre gedauert, bis das Bundesverfassungsgericht am 10. September 2003 seine Entscheidung erlassen habe.. Dies wurde von der Regierung nicht bestritten. Der Gerichtshof hat bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen anerkannt, dass der masgebliche Zeitraum bereits vor dem Gerichtsverfahren beginnen kann, wenn das verwaltungsrechtliche Vorverfahren Voraussetzung fur dieses war (siehe u.a. J. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Nr. 40, 20. Dezember 2001; und K. ./. Deutschland , Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Nr. 27, Nr. 98). In der vorliegenden Sache war nur die Entscheidung uber die Einleitung des formlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdefuhrer unmittelbar fur die Frage entscheidend, ob gegen den Beschwerdefuhrer disziplinarrechtliche Vorwurfe vor den Verwaltungsgerichten erhoben wurden. Nach Auffassung des Gerichtshofs entstand ein Streit erst in dem Moment, als am 9. Mai 1990 das formliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdefuhrer eroffnet wurde. Folglich begann der masgebliche Zeitraum in der vorliegenden Rechtssache am 9. Mai 1990 und endete am 10. September 2003 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es dauerte somit dreizehn Jahre und vier Monate und erstreckte sich uber das Disziplinarverfahren und drei Instanzen.
Der Beschwerdefuhrer brachte vor, dass das Verfahren unangemessen lang gewesen sei. Die in der Sache aufgeworfenen Fragen seien nicht besonders komplex. Es seien nur acht Zeugen vernommen worden und der Umfang der Verfahrensakte sei lediglich auf die zahlreichen Urkundenbeweise zuruckzufuhren (d.h. Abschriften von den vom Beschwerdefuhrer erhobenen Gebuhren fur die Herstellung von Haftbefehlsabschriften und Protokollabschriften). Ferner habe er nicht zu der langen Verfahrensdauer beigetragen. Somit habe ihm der in ˜ 61 Abs. 1 HDO vorgesehene Rechtsbehelf wahrend der Aussetzung des Verfahrens vom 29. November 1990 und 21. Mai 1991 nicht zur Verfugung gestanden. Nach diesem Zeitraum habe er von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen konnen, weil er nie eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe. Dieser Rechtsbehelf ware in jedem Fall erfolglos gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof auch am 1. Juli 2003 die Auffassung vertreten habe, dass die Verfahrensverzogerungen unerheblich seien. Ferner seien alle seine Beweisantrage zuruckgewiesen worden und uber seine Befangenheitsantrage sei innerhalb weniger Wochen entschieden worden, so dass sie das Verfahren nicht verzogert hatten. Der Beschwerdefuhrer vertrat die Auffassung, dass die Lange des Verfahrens hauptsachlich den deutschen Behorden zuzurechnen sei, die nach Beendigung des parallelen Strafverfahrens dreieinhalb Jahre mit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gewartet und dann drei Jahre gebraucht hatten, bis sie die Anschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht hatten. Schlieslich hob der Beschwerdefuhrer hervor, die Verfahrensverzogerung habe starke Auswirkungen auf seine Beschaftigungs- und finanzielle Situation gehabt.
Die Regierung erkannte an, dass die extrem lange Verfahrensdauer die nach Artikel 6 Abs. 1 erforderliche .angemessenen Fristg uberschritten habe. Dennoch sei das Verfahren ausergewohnlich komplex, wie die umfangreiche Verfahrensakte (48 Bande) und das umfangreiche Urteil (47 Seiten) zeigten. Es sei ein erheblicher Ermittlungsaufwand notwendig gewesen, um die grose Anzahl der vom Beschwerdefuhrer uber einen langen Zeitraum begangenen Vergehen festzustellen. Ferner habe der Beschwerdefuhrer in erheblichem Mase zu der Verfahrensdauer beigetragen, indem er keinen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht zur Anfechtung der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach ˜ 14 Abs. 4 HDO gestellt habe und in dem Zeitraum vom 21. Mai 1995 bis zum 21 Januar 2000 keinen Gebrauch von dem in ˜ 61 HDO vorgesehenen Rechtsmittel gemacht habe, um das Verfahren zu beschleunigen. Was die Behauptung angehe, dass das Rechtsmittel wahrscheinlich nicht erfolgreich gewesen ware, so konne nur spekuliert werden, wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgefallen ware, wenn der Beschwerdefuhrer tatsachlich Gebrauch von diesem Rechtsmittel gemacht hatte. Uberdies habe der Beschwerdefuhrer das Verfahren dadurch verzogert, dass er zwei vollig unsubstantiierte Antrage auf Vernehmung von zwei Zeugen gestellt und den Prasidenten des Oberlandesgerichts Frankfurts zweimal wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe.
Hinsichtlich des Verhaltens der Gerichte trug die Regierung vor, das Oberlandesgericht sei in Ubereinstimmung mit ˜ 14 HDO verpflichtet, das Disziplinarverfahren wahrend des anhangigen Strafverfahrens auszusetzen. Schlieslich betonte die Regierung, der Beschwerdefuhrer habe, unabhangig von der grosen Bedeutsamkeit des Gerichtsverfahrens fur ihn, wahrend des gesamten Verfahrens weiterhin seine Dienstbezuge erhalten. b. Wurdigung durch den Gerichtshof.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umstanden der Rechtssache sowie unter Berucksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexitat des Falles, das Verhalten des Beschwerdefuhrers und der zustandigen Behorden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits fur den Beschwerdefuhrer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK] , Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII). 50. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Verfahrensgegenstand von einiger Komplexitat war, da es mit Ermittlungen zu einer grosen Anzahl von Disziplinarvergehen, die uber einen Zeitraum von drei Jahren begangen wurden, und mehreren Zeugenvernehmungen verbunden war. Was das Verhalten des Beschwerdefuhrers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdefuhrer nicht alle moglichen Masnahmen ergriffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen. Insbesondere hat er die laufende Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach ˜ 14 Abs. 4 HDO (siehe oben Rdnr. 30) nicht angefochten und somit auf sein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung uber die Frage verzichtet, ob seine Entfernung aus dem Dienst noch gerechtfertigt war, nachdem das parallel gefuhrte Strafverfahren am 12. Dezember 1991 eingestellt worden war. Weiterhin hat der Beschwerdefuhrer zur Beschleunigung des Verfahrens keinen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht nach ˜ 61 HDO gestellt, der es dem Disziplinargericht ermoglicht hatte, eine Frist fur die Vorlage der Anschuldigungsschrift bzw. die Einstellung des Verfahrens zu setzen, wenn das Verfahren seiner Auffassung nach unangemessen lang war (siehe oben Rdnr. 31). Soweit der Beschwerdefuhrer behauptet, ein solcher Antrag ware zuruckgewiesen worden, muss nach Ansicht des Gerichtshofs von einem innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht werden, auch wenn es Zweifel hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten gibt (siehe sinngemas Kaja ./. Griechenland , Individualbeschwerde Nr. 32927/03, Nr. 54, 27. Juli 2006). Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass der Beschwerdefuhrer, abgesehen davon, dass er keinen Gebrauch von den vorgenannten Rechtsbehelfen gemacht hat, ansonsten nicht zu der langen Verfahrensdauer beigetragen hat.
Im Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Behorden stellt der Gerichtshof zunachst fest, dass die Rechtssache des Beschwerdefuhrers von den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht recht zugig bearbeitet wurde. Hinsichtlich des Disziplinarverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass dieses rund neun Jahre und acht Monate dauerte. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung keinen plausiblen Grund dafur angefuhrt hat, weshalb das Disziplinarverfahren bis zum 3. Mai 1995 ausgesetzt wurde, obwohl das Strafverfahren bereits am 12. Dezember 1991 geendet hatte. Uberdies ordnete der Prasident des Oberlandesgerichts am 25. August 1997 die Zusammenstellung der gegen den Beschwerdefuhrer erhobenen Anschuldigungen an, also mehr als sechs Monate nach Erstellung des abschliesenden Berichts am 5. Februar 1997. Der Gerichtshof akzeptiert, dass eine Verzogerung der Erstellung der Anschuldigungsschrift durch die Krankheit des Vertreters der Einleitungsbehorde verursacht wurde, der am 17. Oktober 1997 ausscheiden musste. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen diesem Umstand hoherer Gewalt und der Fertigstellung der Anschuldigungsschrift zu lang war. Schlieslich verging zwischen der Fertigstellung der Anschuldigungsschrift und deren Eingang beim Verwaltungsgericht ein Zeitraum von drei Monaten; ferner wurde durch die Ruckubermittlung der Anschuldigungsschrift an das Oberlandesgericht Frankfurt zur Behebung von Mangeln eine Verzogerung von sechs Monaten verursacht.
Der Gerichtshof ist nach Prufung samtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache uberlang war und dem Erfordernis der .angemessenen Fristg nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
Unter Berufung auf die Artikel 1, 3, 6, 7 und 14 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rugte der Beschwerdefuhrer die Auslegung des Rechts und den teilweisen Verlust seiner Bezuge und Pension. 56. Der Gerichtshof hat die ubrigen von dem Beschwerdefuhrer vorgebrachten Rugen gepruft. Unter Berucksichtigung aller ihm zur Verfugung stehender Unterlagen und soweit die Rugen unter seine Zustandigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen fur eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegrundet zuruckzuweisen ist.
ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION ( Schadensersatz)
Artikel 41 der Konvention lautet: .Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung fur die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschadigung zu, wenn dies notwendig ist.
Der Beschwerdefuhrer forderte 10.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden und wies auf den Kummer und die Frustration hin, die er wegen der langen Dauer des Verfahrens erlitten habe. 59. Daruber hinaus forderte er 475.338,37 Euro in Bezug auf den bis Dezember 2008 entstandenen materiellen Schaden und begrundete dies damit, dass eine angemessene Verfahrensdauer ihm die Moglichkeit gegeben hatte, in den fruhen neunziger Jahren eine andere Stelle als Gerichtsvollzieher in einem anderen Bundesland zu suchen. Angesichts des zu jener Zeit herrschenden Bedarfs an Gerichtsvollziehern in den neuen Bundeslandern hatte er verhaltnismasig leicht eine neue Stelle als Gerichtsvollzieher gefunden. Daher stehe der folgende materielle Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfahrensdauer: Entgangene Gebuhren fur die Erfullung seiner Aufgaben (164.818,89 Euro), entgangene Burokosten (61.077,06 Euro), entgangene Wegegelder (138.002,58 Euro), entgangene Pauschalbetrage fur die Erstellung von Vordrucken (15.209,53 Euro), Schaden aufgrund der entgangenen Beforderung (19.837,62 Euro), entgangene Amtszulage (24.818,94 Euro) und entgangene Bezuge ab August 2003 (51.573,75 Euro). Zusatzlich forderte er den Ersatz aller kunftigen materiellen Schaden, die ihm entstehen wurden, weil er keine Arbeit mehr finden konne und daher ohne Einkommen sein werde. Er behauptete, dies sei ebenfalls durch die lange Verfahrensdauer verursacht worden.
Die Regierung bestritt die Schadenersatzforderungen mit der Begrundung, die Ausfuhrungen des Beschwerdefuhrers bezuglich der Moglichkeit, eine neue Stelle als Gerichtsvollzieher zu finden, seien rein hypothetisch. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er wegen des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden sei, seien die Aussichten auf eine Wiedereinstellung im offentlichen Dienst gering. Hinsichtlich der Forderung in Bezug auf den nichtmateriellen Schaden trug die Regierung vor, dieser Schaden wurde in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdefuhrers und der Tatsache, dass er wahrend des gesamten Verfahrens sein volles Gehalt erhalten habe, durch die Feststellung einer Verletzung angemessen kompensiert.
Im Hinblick auf die Forderungen des Beschwerdefuhrers in Bezug auf den materiellen Schaden stellt der Gerichtshof fest, dass diese auf der Annahme beruhen, dass der Beschwerdefuhrer trotz seiner Suspendierung eine Stelle als Gerichtsvollzieher gefunden hatte. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er keine Mutmasungen daruber anstellen kann, wie das Verfahren ausgegangen ware, wenn es den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 bezuglich der Verfahrensdauer genugt hatte (siehe u.v.a. Surmeli , a.a.O., Nr. 144). Es sieht sich insbesondere nicht in der Lage, Mutmasungen daruber anzustellen, welche Entwicklung die berufliche Laufbahn des Beschwerdefuhrers genommen hatte, wenn die innerstaatlichen Gerichte das Disziplinarverfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeitet hatten (siehe insoweit H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr . 20027/02, Nr. 89, 11. Januar 2007). Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdefuhrer unter dieser Rubrik keine Entschadigung zugesprochen werden kann. 62. Bezuglich des immateriellen Schadens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die alleinige Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 keine hinreichende Genugtuung fur den Kummer und die Frustration darstellen wurde, die der Beschwerdefuhrer erlitten hat. Er halt jedoch die geforderte Summe fur unangemessen hoch. Gemas Artikel 41 der Konvention setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdefuhrer unter dieser Rubrik 3.500 Euro zu.
Der Beschwerdefuhrer machte Kosten fur die Vertretung vor dem Gerichtshof in Hohe von 6.542,18 Euro (Stundensatz von 200 Euro fur ca. 27 Stunden anwaltliche Tatigkeit zuzuglich Auslagen und Mehrwertsteuer) und 3.048,66 Euro Ubersetzungskosten geltend. Der Beschwerdefuhrer legte eine Kopie der Honorarvereinbarung mit seinem Rechtsanwalt sowie Rechnungen uber samtliche entstandenen Kosten vor.
Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geausert. 65. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdefuhrer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsachlich und notwendigerweise entstanden sind und der Hohe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall halt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Informationen und der vorgenannten Kriterien fur angebracht, 3.000 Euro fur die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen sind, zuzusprechen und die Forderung des Beschwerdefuhrers unter dieser Rubrik im Ubrigen zuruckzuweisen. C. Verzugszinsen 66. Der Gerichtshof halt es fur angemessen, fur die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europaischen Zentralbank zuzuglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRUNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die Ruge wegen der uberlangen Verfahrensdauer wird fur zulassig und die Individualbeschwerde im Ubrigen fur unzulassig erklart ;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. (a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdefuhrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgultig wird, folgende Betrage zu zahlen: (i) 3.500 Euro (dreitausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) 3.000 Euro (dreitausend Euro) fur Kosten und Auslagen; (iii) die fur die vorstehend genannten Betrage ggf. zu berechnenden Steuern; (b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen fur den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Hohe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europaischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzuglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. Die Forderung des Beschwerdefuhrers nach gerechter Entschadigung wird im Ubrigen zuruckgewiesen .
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