Rüge der überlangen Verfahrensdauer eines Zivilverfahrens (elf Jahre und vier Monate für zwei Instanzen)
Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion
Entscheidungsdatum: 30.03.2010
Aktenzeichen: 32338/07
SACHVERHALT
Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32338/02) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei französische Staatsangehörige, Frau R.-C. und Herr R.-C. („die Beschwerdeführer“), am 24. Juli 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.
Die 1942 bzw. 1943 geborenen Beschwerdeführer sind in B.-s.-N., Frankreich, wohnhaft. 5. Im März 1995 waren die Beschwerdeführer in Deutschland in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs war auch in Frankreich wohnhaft und hatte seinen PKW dort angemeldet und versichert.
Am 20. Februar 1998 erhoben die Beschwerdeführer vor dem Landgericht Landau Klage gegen den Fahrer des anderen Fahrzeugs und dessen Versicherung. Sie forderten materiellen Schadenersatz in Höhe von etwa 23.900 DM für beide Beschwerdeführer sowie Schmerzensgeld. Am 19. Mai 1998 verlängerte das Gericht die Frist für ihre weiteren Stellungnahmen um zwei Wochen. Am 29. Mai 1998 und noch zwei weitere Male erweiterten die Beschwerdeführer ihre Klagen. Am 29. Juni 1998 wurde die Rechtssache einer Einzelrichterin zugewiesen. Am 17. September 1998 fand vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien vereinbarten, das Verfahren auf den 29. Oktober 1998 zu vertagen. Der auf den 29. Oktober 1998 anberaumte Termin musste jedoch wegen Urlaubs des Richters auf den 26. November 1998 vertagt werden. Am 17. Dezember 1998 ordnete das Landgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für beide Beschwerdeführer an. Nachdem sie am 28. April 1999 untersucht worden waren, ging das Sachverständigengutachten am 22. Juli 1999 bei dem Landgericht ein. Nach Gewährung einer Fristverlängerung von einem Monat reichten die Beschwerdeführer am 27. Oktober 1999 weitere Stellungnahmen zu dem Sachverständigengutachten ein und baten das Gericht um Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Am 2. Mai 2000 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt. Am 19. Juni 2000 nahm das Gericht das Verfahren wieder auf und beraumte einen weiteren Termin auf den 13. Juli 2000 an, weil der Sachverständige in seinem Gutachten Unterlagen verwertet hatte, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden waren. Es räumte den Parteien eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ein. Auf Antrag der Beschwerdeführer verlegte das Gericht den Verhandlungstermin auf den 11. September 2000.
Am 26. Oktober 2000 verurteilte das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von materiellem Schadenersatz in Höhe von 15.100 DM für beide Beschwerdeführer und wies deren Klagen im Übrigen ab.
Am 28. November 2000 legten die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken Berufung ein. Nach weiterer Fristverlängerung von einem Monat reichten die Beschwerdeführer ihre Berufungsbegründung am 16. Januar 2001 ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. März 2001 hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts am 11. April 2001 auf. Es verwies die Sache an das Landgericht zurück und wies dieses an, ein Unfall- und biomechanisches Gutachten sowie ein neurootologisches Gutachten einzuholen und französisches statt deutsches Recht anzuwenden, weil beide Parteien engere Bindungen an Frankreich als an Deutschland hätten.
Am 6. Dezember 2001 wies das Landgericht Landau die Parteien darauf hin, dass es nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts erforderlich sei, ein interdisziplinäres Gutachten zum Unfallhergang und den dadurch verursachten Verletzungen einzuholen. Danach würde ein neurootologisches Gutachten eingeholt. Es forderte die Parteien auf, bis zum 22. Januar 2002 ihren Sachvortrag sowie eine Stellungnahme zur Auswahl von Gutachtern vorzulegen. Nach einer Fristverlängerung gaben die Beklagten ihre Stellungnahme am 27. Februar 2002 ab. Am 16. April 2002 ordnete das Landgericht die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an. Nachdem die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren gezahlt hatten, beauftragte es am 4. Juli 2002 die Sachverständigen, auf die die Parteien sich geeinigt hatten, und entband den Gutachter von seiner Schweigepflicht. Einer der interdisziplinären Sachverständigen forderte die Beschwerdeführer auf, sich zu ärztlichen Untersuchungen vorzustellen und schlug Termine im August, September oder November vor. Die Beschwerdeführer konnten wegen Erkrankung erst am 14. November 2002 erscheinen. Am 9. Mai 2003 legten die Sachverständigen ihr interdisziplinäres Gutachten vor. Am 13. November 2003 verlangte das Landgericht von den Beschwerdeführern für die anstehende Erstattung eines neurootologischen Sachverständigengutachtens einen weiteren Kostenvorschuss. Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 10. Dezember 2003 entrichtet hatten, forderte das Landgericht dieses Gutachten am 18. Dezember 2003 an. Am 12. Mai 2004 wurden die Beschwerdeführer von dem Sachverständigen untersucht. Nachdem dieser dreimal gemahnt worden war, ging sein Gutachten am 19. Januar 2005 bei dem Gericht ein. Am 20. April 2005 legten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme zu dem Gutachten vor; zuvor war ihnen eine Fristverlängerung um zwei Monate gewährt worden. Am 20. Juni 2005 zahlten die Beschwerdeführer den Vorschuss auf weitere Sachverständigengebühren, den das Gericht am 11. Mai 2005 gefordert hatte, um den neurootologischen Gutachter anzuhören. Am 28. Juni 2005 gab das Gericht dem Sachverständigen auf, zu den Einwendungen der Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen. Am 17. Oktober 2005 gingen die Ausführungen des Sachverständigen beim Gericht ein, das daraufhin den Parteien eine Stellungnahmefrist bis zum 2. November 2005 setzte. Am 26. Oktober 2005 beantragten die Beschwerdeführer eine Verlängerung der Stellungnahmefrist um weitere zwei Wochen; dem wurde stattgegeben. Am 28. November 2005 fragte das Landgericht bei den Parteien an, ob zunächst ein psychologisches Sachverständigengutachten oder ein Gutachten zum anwendbaren französischen Recht eingeholt werden solle. Am 19. Dezember 2005 teilten die Parteien dem Gericht mit, dass der Sachverständige für das anwendbare französische Recht zuerst beauftragt werden solle. Am 10. Februar 2006 erklärte das Landgericht, dass es für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum anwendbaren französischen Recht zu früh sei, weil noch ein neurootologisches Ergänzungsgutachten erforderlich sei, da der Gutachter die Feststellungen eines Privatgutachtens, das von den Beschwerdeführern bereits in dem Verfahren vor der Zurückverweisung vorgelegt worden war, nicht hinreichend berücksichtigt habe. 25. Am 1. März 2006 gab das Landgericht dem neurootologischen Sachverständigen auf, sein Gutachten zu ergänzen. Am 19. September 2006 mahnte das Gericht die Gutachtenerstellung bei ihm an. Der Gutachter teilte jedoch mit, dass die endgültige Fertigstellung seines Gutachtens sich wegen langwieriger Literaturbeschaffung und Sichtung noch bis zum Ende des Jahres hinziehen werde. 26. Am 25. Oktober 2006 schlug das Gericht den Parteien zur Beschleunigung des Verfahrens vor, der Anwendung des deutschen Rechts in der Sache zuzustimmen; die Beklagten lehnten dies aber ab. 27. Am 22. Januar 2007 legte der neurootologische Sachverständige sein Ergänzungsgutachten vor. Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde die Stellungnahmefrist um einen Monat bis zum 20. April 2007 verlängert. Am 4. Mai 2007 forderte das Gericht die Beschwerdeführer auf, einen weiteren Vorschuss auf die Gebühren für ein neuropsychologisches Sachverständigengutachten und für das Gutachten zum französischen Recht zu leisten. Am 29. Mai 2007 bestellte das Gericht die Sachverständigen. Am 13. Juli 2007 musste das Gericht wegen Erkrankung des neuropsychologischen Sachverständigen jedoch einen anderen Sachverständigen beauftragen. Das Gutachten zum französischen Recht wurde am 5. September 2007 erstattet. Nach einer Untersuchung der Beschwerdeführer am 14. September 2007 legte der neuropsychologische Sachverständige sein Gutachten am 9. November 2007 vor. Am 11. Dezember 2007 führte das Gericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien in Anbetracht der zwischen ihnen anhängigen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen der Aussetzung des Verfahrens zustimmten. Darüber hinaus teilte das Gericht den Parteien mit, dass ein weiteres Gutachten eines mit dem französischen Schadensrecht vertrauten medizinischen Sachverständigen eingeholt werde. 32. Am 6. März 2008 lehnten die Beklagten eine gütliche Einigung ab und bestanden auf der Einholung des vorgenannten Sachverständigengutachtens. Anschließend wurde das Verfahren fortgeführt. Am 23. April 2008 bestellte das Landgericht den Sachverständigen, der sein Gutachten am 27. Januar 2009 in Französisch erstattete. Am 12. Juni 2009 ging den Beschwerdeführern die deutsche Übersetzung des Gutachtens zu.
Am selben Tag setzte das Landgericht den Streitwert auf 320.000 Euro fest.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
Der Beschwerdeführer rügte die Unvereinbarkeit der Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen … von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
Die Regierung räumte ein, dass die Verfahrensdauer überlang war, so dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei.
Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 16. Februar 1998 und war am 12. Juni 2009 noch nicht beendet. Zu diesem Zeitpunkt betrug er bereits elf Jahre und vier Monate, wobei zwei Instanzen, einschließlich einer Zurückverweisung, durchlaufen worden waren.
Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII). 40. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender , a. a. O.).
Der Gerichtshof sieht nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Regierung anerkannt hat, dass die Verfahrens-dauer gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstoßen hat, keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine Rechtsprechung zu der Sache der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens in dem vorliegenden Fall überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.
BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION
Die Beschwerdeführer machten ferner geltend, dass ihnen keine wirksame Beschwerde zur Verfügung gestanden habe, um die Verfahrensdauer zu rügen. Sie machten eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Dieses Vorbringen wurde von der Regierung nicht bestritten.
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnrn. 103-108, EGMR 2006-VII, und H. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Randnrn. 65-66, 11. Januar 2007). Er nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines neuen Rechtsbehelfs in Bezug auf Untätigkeit noch im Gange sei.
Folglich stand den Beschwerdeführern nach Ansicht des Gerichtshofs kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das Verfahren vor dem Landgericht Landau hätte beschleunigen oder in Bezug auf bereits eingetretene Verzögerungen angemessene Abhilfe schaffen können. Deshalb ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.
ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
Schadensersatz
Die Beschwerdeführer verlangten jeweils 10.000 Euro für den immateriellen Schaden und nahmen auf den in der Rechtssache S. (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnr. 145, EGMR 2006-...) zugesprochenen Betrag Bezug; sie verzichteten auf Ansprüche hinsichtlich des materiellen Schadens.
Die Regierung bestritt die für die immateriellen Schäden erhobene Forderung. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführer aufgrund der überlangen Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben müssen, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wieder gut gemacht wird. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht beiden Beschwerdeführern zusammen unter dieser Rubrik 10.000 Euro zu.
Die Beschwerdeführer forderten auch 486,25 Euro für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof (Übersetzungs-, Fotokopier- und Portokosten). Sie begründeten ihre Forderung durch Belege. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache S. verlangten sie ferner insgesamt 250 Euro für beide Beschwerdeführer, weil die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Landgericht für sie eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeutet habe.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Dokumente und der vorgenannten Kriterien für angebracht, den geforderten Betrag von 486,25 Euro in voller Höhe zuzuerkennen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden.
4. a) der beklagte Staat hat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen: i) beiden Beschwerdeführern zusammen 10.000 Euro (zehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; (ii) beiden Beschwerdeführern zusammen 736,25 Euro (siebenhundertsechsunddreißig Euro und fünfundzwanzig Cent) für Kosten und Auslagen; (iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
5. die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.
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