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Verletzung eines Abstinenzgebotes, Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen ungenügender Begründung einer Menschenrechtsverletzung

Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion

Entscheidungsdatum: 10.03.2009

Aktenzeichen: 781/06

SACHVERHALT 

Der 1943 geborene Beschwerdeführer, Herr T. E., ist deutscher Staatsangehöriger und in M. wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist ein Offizier im Ruhestand, der sich von 1987 an in psychotherapeutischer und psychoanalytischer Behandlung befand. Er wurde 1988 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt.  Die Behandlung wurde im März 1991 abgebrochen, weil der Beschwerdeführer sich in die Therapeutin verliebt hatte; diese bearbeitete die Gefühle des Beschwerdeführers zunächst als Übertragungsliebe und begab sich persönlich in Supervision. Im Oktober 1991 gingen der Beschwerdeführer und die Therapeutin eine intime Beziehung ein, die im Mai 1992 endete.  Am 5. Juni 1997 verklagte der Beschwerdeführer die Therapeutin auf Schadensersatz in Höhe von 156.238,50 DM (79.883,48 EUR). Er machte geltend, die Therapeutin habe die Behandlung im Hinblick auf die Aufnahme einer intimen Beziehung abgebrochen und damit gegen ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verstoßen und das für ihren Beruf geltende Gebot, sich einer sexuellen Beziehung mit einem Patienten zu enthalten, (Abstinenzgebot) verletzt; infolge des Behandlungsfehlers habe er einen psychischen Zusammenbruch erlitten, der eine weitere therapeutische Behandlung erfordert habe, durch die ihm der geltend gemachte Schaden entstanden sei. 

Am 2. April 1998 ordnete das Landgericht München ein erstes Sachverständigengutachten an. Der Sachverständige trug vor, dass die Therapeutin ihre beruflichen Pflichten grob verletzt habe. Das Gericht hielt das Sachverständigengutachten für ungenügend, da es nicht nachvollziehbar und kaum begründet sei und nicht zwischen beruflichen, therapeutischen und ethischen Standards differenziere.  Als Stellungnahme zum Gutachten des ersten Sachverständigen legte die beklagte Therapeutin ein privates Sachverständigengutachten vor, in dem keine Verletzung von Behandlungsund Berufsstandards festgestellt und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Therapeutin und dem geltend gemachten Schaden verneint wurde. Das Gericht stellte fest, dass das private Sachverständigengutachten zu anderen Ergebnissen gekommen sei als das erste Sachverständigengutachten, aber selbst auch nicht ganz überzeugen könne, und ordnete deshalb am 17. August 1999 ein weiteres Sachverständigengutachten an.  Der zweite Sachverständige kritisierte die beiden Vorgutachten wegen ihrer psychoanalytischen Betrachtungsweise und konnte kein Fehlverhalten auf Seiten der Therapeutin erkennen, da sie die Therapiebeziehung eigenverantwortlich in eine intime Beziehung zwischen Erwachsenen übergeleitet habe. Das Gericht stellte fest, das zweite Gutachten sei ungenügend, weil die Parteien – unter anderen Behandlungsmethoden – psychoanalytisch vorgegangen seien und der Sachverständige sich bei der Beurteilung der Psychoanalyse als überaus kritisch und voreingenommen gezeigt habe.  Am 16. Februar 2001 ordnete das Gericht gemäß § 412 Abs. 1 ZPO  die Einholung eines dritten Gutachtens an. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 10. Dezember 2002 und legte auf Veranlassung des Beschwerdeführers am 9. April 2003 eine Klarstellung zu seinem Gutachten vor. Er erklärte, dass keine erkennbaren fachlichen Standards für die schonende Beendigung einer therapeutischen Beziehung nachweisbar seien, die Fachwelt sich zur Frage der Karenzzeit zwischen der Beendigung einer Therapie und der Aufnahme einer intimen Beziehung zwischen Therapeut und Patient uneins sei und der einzige mögliche Zusammenhang zwischen der intimen Beziehung und dem geltend gemachten Schaden darin bestehe, dass der Beschwerdeführer erkannt habe, dass er nicht gefunden habe, was er suchte. Am 30. April 2003 lehnte der Beschwerdeführer den dritten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab; am 10. Juni 2003 wies das Gericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. 

Am 9. Juli 2003 wies das Gericht die Klage des Beschwerdeführers am Ende einer mündlichen Verhandlung ab. Es befand, dass die Therapeutin nicht gegen Berufs- und Behandlungsstandards verstoßen habe, und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Gutachten des dritten Sachverständigen, das es für überzeugend, methodisch fundiert und präzise hielt. 

Am 12. November 2003 teilte das Oberlandesgericht München den Parteien mit, dass es beabsichtige, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das erste Sachverständigengutachten vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden sei. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Therapeutin sich verantwortungsvoll verhalten und nicht gegen das Abstinenzgebot verstoßen habe und dass es keine verbindlichen standesrechtlichen Regeln über die Karenzzeit zwischen der Beendigung einer Therapie und der Aufnahme einer intimen Beziehung zwischen einer früheren Therapeutin und einem Patienten gebe. Am 11. März 2004 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers einen weiteren Schriftsatz ein. Am 15. März 2004 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. 

Am 16. April 2004 erhob der Anwalt des Beschwerdeführers Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und brachte vor, das Oberlandesgericht habe den weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. März 2004 nicht in Betracht gezogen und den Beschwerdeführer als Täter und nicht als Opfer sexuellen Missbrauchs behandelt. Am 4. Oktober 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen seiner Verfahrensordnung ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 878/04).

Das einschlägige innerstaatliche Recht

Nach § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.  Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückverweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht anfechtbar, und eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht möglich. 

RÜGEN 

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das innerstaatliche Verfahren nicht fair gewesen sei. Er nahm insoweit Bezug auf die Dauer und die Fairness des Verfahrens vor dem Landgericht, den Beschluss des Oberlandesgerichts, seine Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Zulassung der Revision zurückzuweisen, und den nicht weiter begründeten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer das von ihm vor den deutschen Gerichten angestrengte Schadenersatzverfahren. Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt: 

"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." 

Am 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde ein, in der er seine Rügen, wie oben dargestellt, vorbrachte. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass 

"[d]ie Klage nach einer Verfahrensdauer von sechs Jahren mit Urteil vom 9. Juli 2003 abgewiesen wurde" (Binnenverweise ausgelassen). 

Diese Äußerung über das erstinstanzliche Verfahren stand jedoch ausschließlich in Zusammenhang mit der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs.  Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht eindeutig. Es stellt sich die Frage, ob in seinem Vorbringen eine Rüge der Dauer des Zivilprozesses enthalten war oder ob die Erwähnung der Verfahrensdauer lediglich die Fairness des Verfahrens betraf. Der Gerichtshof muss also entscheiden, ob der Beschwerdeführer eine eigenständige Rüge der Verfahrensdauer rechtswirksam vorgebracht hat.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die bloße Berufung auf Artikel 6 der Konvention durch den Beschwerdeführer nicht genügt, um spezielle Rügen nach dieser Bestimmung vorzubringen (siehe Zervakis ./. Griechenland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64321/01, 17. Oktober 2002; Allan ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48539/99, 28. August 2001). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zwar ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren ist, Rügen der Verfahrensdauer aber dennoch nicht als bloße Begründung für Rügen eines unfairen Verfahrens angesehen werden können, sondern vielmehr eigenständige Rügen darstellen. Folglich schließt die Rüge des unfairen Verfahrens nicht automatisch eine Rüge der Verfahrensdauer ein (siehe A. u.a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 290/03, 1. September 2005). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein vollständiges Zitat der maßgeblichen Passagen aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ausnahmsweise als eine zulässige Rüge der Verfahrensdauer angesehen werden kann (siehe Houfová ./. Tschechische Republik (Nr. 1) , Individualbeschwerde Nr. 58177/00, Rdnr. 31, 15. Juni 2004).

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht vollständig zitiert hat. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer Verstöße gegen sein Recht auf ein faires Verfahren gerügt und die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht als ein Beispiel für die mangelnde Fairness des Verfahrens als Ganzes genannt hat; weitere Beispiele bezogen sich auf die Beweiserhebung, das Berufungsverfahren und das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Vorbringen nicht als eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist im Sinne von Artikel 47 Abs. 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angesehen werden können und er somit die Dauer des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten nicht untersuchen kann. 

Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer außerdem, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht fair gewesen sei. Artikel 6 Abs. 1, soweit maßgeblich, lautet wie folgt: 

"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." 

Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. 

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.

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