Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Eine überlange Verfahrensdauer gefährdert Anspruch des Bürgers auf einen wirksamen Rechtsschutz. Wann ein Gerichtsverfahren unangemessen lange dauert ist im Einzelfall zu prüfen. Folgende Kriterien sind dabei maßgeblich:
- der Komplexität des Falls,
- des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie
- der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer.
In Deitschland gibt es erst seit dem 03.12.11ein spezieller Rechtsbehelf wegen einer überlangen Verfahrensdauer. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren können Sie hier lesen. Die Neuregelung zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ist am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten (vgl. BGBl I Nr. 60 vom 2. Dezember 2011, S. 2302). Zum 1. Januar 2012 treten erste Änderungen des Gesetzes in Kraft (vgl. Art. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes, BGBl I Nr. 64 vom 13. Dezember 2011, S. 2554). Die Änderungen betreffen die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, die sich künftig danach richtet, in welchem Bezirk des als überlang gerügte Verfahren stattgefunden hat, den Kreis der Entschädigungsberechtigten im Strafverfahren (keine Einbeziehung von Privatklägern) und die Befugnis von Gerichtspräsidenten und ihren Vertretern zur Mitwirkung in Entschädigungsverfahren (Streichung der Ausschlussklausel). Das neue Gesetz enthält eine Übergangsregelung. Danach sind Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon anhängig waren, in die Geltung der Regelung einbezogen. Sind solche Verfahren in diesem Zeitpunkt schon verzögert, muss die Verzögerungsrüge unverzüglich erhoben werden. Abgeschlossene Verfahren sind nur unter engen Voraussetzungen in die Geltung des neuen Gesetzes einbezogen, nämlich dann, wenn deren Verzögerung bereits Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof ist oder noch werden kann, weil die sechsmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof noch nicht abgelaufen ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrmals eine überlange Verfahrensdauer in deutschen Gerichtsverfahren beanstandet. Insgesamt beträfen seit 2007 über 80 Prozent aller Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR überlange Gerichtsverfahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt fest, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Artikel 6 Absatz 1 EMRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Artikel 13 EMRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann. Artikel 13 EMRK garantiert danach einen Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz, mit dem ein Betroffener sich gegen Gefährdungen und Verletzungen seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer wehren kann.
Art. 13 EMRK lautet: "Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben."
Rüge der überlangen Verfahrensdauer in einer Familiensache
Rüge der überlangen Verfahrensdauer ( sieben Jahre und drei Monate) in einer Familiensache
Rüge der überlangen Verfahrensdauer eines Zivilverfahrens (sechs Jahren und vier Monaten)
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