Wir vertreten Sie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
- Was muss beachtet werden:
Am 1. Januar 2009 waren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rund 97 000 Verfahren anhängig. Die Einlegung einer Beschwerde ist mit bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen (vor allem Fristen) gebunden. Sind diese nicht eingehalten, wird Ihre Beschwerde zurückgewissen, ohne dass sich der Gerichtshof mit der Sache überhaupt beschäftigt. Mehr als 90 % der vom Gerichtshof untersuchten Beschwerden werden wegen Nichtbeachtung einer oder mehrerer der Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen.
Personen, die sich an den EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE erfolgreich wenden wollen müssen folgendes wissen:
- Mit welchen Fällen befasst sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationaler Gerichtshof, der Beschwerden von Personen prüfen kann, die geltend machen, dass ihre Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sind. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein internationaler Vertrag einer großen Zahl europäischer Staaten,die übereingekommen sind, bestimmte Grundrechte zu sichern. Wenn Sie glauben, dass Sie persönlich und unmittelbar das Opfer einer Verletzung eines oder mehrerer dieser Grundrechte durch einen oder mehrere der Staaten geworden sind, können Sie sich darüber beim Gerichtshof beschweren.
Der Gerichtshof befasst sich nur mit Beschwerden, die sich auf Verletzungen der in der Konvention oder einem der Protokolle aufgeführten Rechte beziehen.
Der Gerichtshof kann sich nur mit Beschwerden befassen, die gegen Staaten gerichtet sind, die die Konvention oder das betreffende Zusatzprotokoll ratifiziert haben.
Sie können sich beim Gerichtshof nur über Akte einer Behörde und nicht gegen Einzelpersonen oder private Organisationen beschweren.
- Welche Fristen sind zu beachten?
Wichtig ist, die Fristen zu beachten. Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention kann der Gerichtshof erst nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Tag der letzten endgültigen Entscheidung angerufen werden.
Nach der Entscheidung der letzten innerstaatlichen Gerichtsinstanz haben Sie sechs Monate Zeit, um sich an den Gerichtshof zu wenden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung an Sie oder Ihren Rechtsanwalt der letzten im normalen Rechtsweg ergangenen Entscheidung.
Die Sechsmonatsfrist wird erst unterbrochen, wenn Sie dem Gerichtshof entweder in einem ersten Schreiben den Gegenstand Ihrer Beschwerde eindeutig – wenngleich auch nur zusammenfassend – darlegen oder das ausgefüllte Beschwerdeformular zusenden. Eine einfache Bitte um Auskunft oder um Zusendung der Beschwerdeunterlagen reicht nicht aus, um die Sechsmonatsfrist zu unterbrechen.
- Was heißt eine Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs?
Die Voraussetzung der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bedeutet, dass Sie zunächst versucht haben müssen, eine Entscheidung der nationalen Gerichte über den Streitgegenstand Ihrer Beschwerde herbeizuführen. Das schließt die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage, Berufung , Revision) zum höchsten zuständigen Gericht ein. Nicht aber die Einlegung außerordentlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe ( z. B. bei einer Verurteilung: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Gnaden- oder Amnestiegesuche, Petitionen).
Mehr als 90 % der vom Gerichtshof untersuchten Beschwerden werden wegen Nichtbeachtung einer oder mehrerer der Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen.
- Wie wendet man sich am den Gerichtshof?
Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Sie können aber auch in einer der offiziellen Sprachen der Mitgliedsstaaten der Konvention Ihre Beschwerde einbringen. Der Gerichtshof wird Ihnen in der Regel auch in dieser Sprache antworten. Spätestens aber, wenn der Gerichtshof die Regierung auffordert, zu den von Ihnen erhobenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, wird der Schriftverkehr mit Ihnen ausschließlich auf Englisch oder Französisch geführt. D.h. Ihre Schriftsätze müssen auch in diesen Sprachen verfasst sein.
Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich und ein persönliches Erscheinen beim Gerichtshof nicht erforderlich.
Beschwerden können beim Gerichtshof nur schriftlich eingebracht werden. Zu empfehlen ist, das offizielle Formular zu benutzen.
Sämtliche Ihre Beschwerde betreffende Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse:
An den Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat F–67075 STRASBOURG CEDEX
Nach Empfang Ihres ersten Schreibens oder des Beschwerdeformulars wird die Kanzlei des Gerichtshofs Ihnen antworten und Sie darüber informieren, dass eine Akte (deren Nummer in allen folgenden Schreiben anzugeben ist) unter Ihrem Namen angelegt wurde. Weiterhin erhalten Sie zehn Strichcode-Aufkleber zugesandt, die Sie für zukünftige Schreiben verwenden sollten. In der Folge werden Sie möglicherweise aufgefordert, nähere Auskünfte zu erteilen, zusätzliche Unterlagen einzureichen oder bestimmte Punkte Ihrer Beschwerde zu erläutern. Die Kanzlei erteilt Ihnen aber keine Rechtsberatung , z.B. über die Rechtslage in einem konkreten Staat.
- Was ist beim Ausfüllen des Formulars zu beachten?
- die maßgeblichen Information über die Parteien muss angeben werden
- schildern Sie knapp und präzise Sachverhalt, über den Sie sich beschweren wollen (nennen Sie dabei exakte Daten und die Geschehnisse in chronologischer Reihenfolge)
- geben Sie die Artikel der Konvention an, auf die Sie sich stützen und erläutern Sie, warum diese Vorschriften in dem -angegebenen Sachverhalt verletzt wurden
- notwendige Angaben dazu machen, dass Sie die Fristen beachtet und den Rechtsweg erschöpft haben
- kurz angeben, was Sie mit Ihrer Beschwerde zum Gerichtshof erreichen wollen
- alle in den Abschnitten IV und VI des Beschwerdeformulars genannten Entscheidungen auflisten sowie alle Unterlagen beifügen, die der Gerichtshof als Beweismittel (Protokolle, Zeugenaussagen usw.) verwenden soll
- die Erklärung am Ende des Beschwerdeformulars unterzeichnen. Ist die Erklärung von einem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet, ist der Beschwerde ein ausgefülltes Vollmachtsformular beizufügen, es sei denn ein solches wurde bereits vorgelegt.
Der Gerichtshof erklärt die Beschwerde für unzulässig, wenn Ihr Vorbringen über die behauptete Rechtsverletzung unzureichend ist ( d.h. zu kurz, zu unschlüssig).
ist ein Beispiel im Bezug auf die Rüge überlanger Verfahrensdauer dazu.
- Was kostet das Verfahren beim EGMR?
Das Verfahren beim EGMR ist kostenfrei.
- Muss ich mich beim Gerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen?
Beim Einbringen der Beschwerde müssen Sie sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie können aber sich durch eine beliebige Person Ihres Vertrauens vertreten lassen.
Sobald der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zugestellt ist, muss der Beschwerdeführer nach Absatz 4 vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.Der nach den Absätzen 2 und 3 im Namen des Beschwerdeführers handelnde Vertreter muss ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zulässt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach dem vorangehenden Buchstaben bestellt wurden, es rechtfertigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss.
- Was kann ich machen, wenn ich einen Rechtsanwalt beauftragen will, habe aber kein Geld dafür? Prozesskostenhilfe beim EGMR
Der Gerichtshof gewährt keine Verfahrenshilfe (wie z.B. Prozesskostenhilfe bei deutschen Gerichten), um Ihnen die Finanzierung eines Anwalts zur Einbringung einer Beschwerde zu ermöglichen. Sie müssen daher den Anwalt, der die Beschwerde für Sie einlegt, selbst bezahlen. Zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, nämlich nach der Entscheidung des Gerichtshofs, die Beschwerde der Regierung des beklagten Staates zur Stellungnahme zuzustellen, kann Ihnen Verfahrenshilfe gewährt werden, sofern Sie einen Anwalt nicht bezahlen können und die Gewährung von Verfahrenshilfe notwendig erscheint, um die ordentliche Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen.





