Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention?
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde durch den Europarat erlassen und ist im September 1953 in Kraft getreten. Neben dem Katalog von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten hat die Konvention auch ein System zur Durchsetzung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen errichtet. Drei Organe teilten sich diese Verantwortung:
- die Europäische Kommission für Menschenrechte (1954 errichtet),
- der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (1959 errichtet) und
- das Ministerkomitee des Europarates.
Seit Inkrafttreten der Konvention wurden 13 Zusatzprotokolle verabschiedet. So gibt z.B. das Zusatzprotokoll Nr. 9 Individuen die Möglichkeit, ihre Beschwerden vor den Gerichtshof zu bringen. Das am 3. Mai 2002 in Vilnius unterzeichnete 13. Zusatzprotokoll siet die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor.
Text der Menschenrechtskonvention mit Zusatzprotokollen lesen Sie hier
Text des Zusatzprotokolls 14 ( seit Juni 2010 in Kraft) lesen Sie hier
Text der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lesen Sie hier
Was ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein internationaler Gerichtshof mit Sitz in Straßburg. Seine Aufgabe ist, die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention in den Mitgliedstaaten der Konvention zu überprüfen.
Wer kann sich beschweren?
Jeder Mitgliedstaat (Staatenbeschwerde) oder jede Einzelperson, die behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein (Individualbeschwerde), kann direkt eine Beschwerde beim Gerichtshof in Straßburg einlegen mit der Behauptung, eines seiner durch die Konvention garantierten Rechte sei durch einen Mitgliedsstaat verletzt worden. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist kontradiktorisch und öffentlich.
Gegen wen kann sich die Beschwerde richten?
Die Beschwerde muss gegen den Konventionsstaat ( z.B. gegen die Bundesrepublik Deutschland) gerichtet sein, dem die Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Dieser ist gegnerische Verfahrenspartei. Eine Beschwerde gegen Privatpersonen ist nicht möglich.
Wie wird auf die Beschwerde entschieden?
Jede Individualbeschwerde wird einer Sektion zugeteilt, deren Präsident einen Berichterstatter ernennt. Dort wird entschieden, ob eine Beschwerde zulässig ist oder ob eine Beschwerde aus dem Register gestrichen werden kann. Im zweiten Fall, wird die Beschwerde für unzulässig erklärt und nicht zur Entscheidung angenommen. Individualbeschwerden, die vom Komitee nicht für unzulässig erklärt worden, werden von einer Kammer weiter geprüft. Die Kammer kann dann die Parteien auffordern, weiteres Beweismaterial und schriftliche Ausführungen, einschließlich des Antrags auf eine gerechte Entschädigung des Beschwerdeführers vorzulegen und an einer öffentlichen Verhandlung über die Begründetheit des Falles teilzunehmen.
Was bewirkt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte?
Der beteiligte Vertragsstaat ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit der eine Verletzung der Menschenrechtskonvention festgestellt wird und ein Schadensersatz zugesprochen wird, gebunden.
Das Beschwerdeverfahren bei Europäischen Gerichtshof kann auch durch eine gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bundesrepublik Deutschland enden. In solchen Fällen zahlt die Bundesrepublik dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag. Insbesondere kommt eine solche Einigung in Beschwerdeverfahren, in denen eine überlange Verfahrensdauer gerügt wird, zu stande.
Über das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lesen Sie hier
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